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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 3, September 2019, Band 8
Partielle Verknüpfung von Generalunternehmer- und Subunternehmerverträgen sowie Leistungsverweigerungsrecht bei Verletzung von Nebenpflichten
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 8
- Judikatur, 2251 Wörter
- Seiten 89-92
- https://doi.org/10.33196/zrb201903008901
20,00 €
inkl MwStDie Rechtsbeziehungen zwischen Besteller (Bauherr) und Generalunternehmer sowie zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer sind grundsätzlich völlig getrennt voneinander zu betrachten.
Der Grundsatz der Trennung der Verträge kann ausnahmsweise in jenen Fällen durchbrochen werden, in denen die Leistung des Generalunternehmers und die des Subunternehmers so eng miteinander verbunden sowie gegenseitig abhängig sind, dass die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde.
Im Falle einer partiellen Verknüpfung der Verträge kann der Generalunternehmer nicht mehr ein Werk vom Subunternehmer verlangen, welches er selbst dem Besteller nicht mehr zu erbringen hat.
Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 1 ABGB steht nur bei im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten und äquivalenten Nebenpflichten zu; nicht jedoch bei unselbstständigen Nebenpflichten (hier Bautagesberichte bei einem Pauschalpreisvertrag).
- Müller, Michael
- Aigner, Christoph
- Hauptpflichten
- Trennungsprinzip
- ZRB 2019, 89
- Gewährleistung
- Leistungsverweigerungsrecht
- § 914 ABGB
- partielle Verknüpfung der Verträge
- Bautagesberichte
- Mängel
- Nebenpflichten
- Grundsatz der Trennung der Verträge
- OGH, 30.04.2019, 1 Ob 41/19i
- Baurecht
- § 1052 ABGB
- § 932 ABGB
- Verbesserung