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Heft 3, September 2013, Band 2013

eJournal-Heft
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2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

  • Gefahrtragung beim Werkvertrag nach der ÖNORM B 2110

    S. 115 - 128, Aufsatz

    Hermann Wenusch
  • Wieder einmal: Zur Warnpflicht des Werkunternehmers

    S. 128 - 134, Judikatur

    Hermann Wenusch

    Eine unrichtige Wiedergabe, eine unzutreffende Auslegung oder ein gänzliches Übergehen von Tatsachenbehauptungen oder sonstigem Parteivorbringen im Urteil des Berufungsgerichts kann einen wesentlichen Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen.

    Die Behauptung des Alleinverschuldens der Gegenseite beinhaltet einen Mitverschuldenseinwand.

    Ein Werkbesteller muss sich nicht jedes mitwirkende Verschulden eines von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen. Ein Mitverschulden kommt aber dann in Betracht, wenn der Werkbesteller Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat.

    Bei Vereinbarung einer bestimmten Konstruktion auf einer Liegenschaft schuldet der Werkunternehmer keinen funktionalen Erfolg.

    Einem Werkbesteller kann durch die in eine Anweisung gekleidete Methoden- und Ausführungswahl, die durch die Mitwirkung von Sachverständigen überdies den Anschein der Richtigkeit erweckte, ein Mitverschulden an der Warnpflichtverletzung der Beklagten zuzumessen sein.

  • Im Internet abrufbare AGB können wirksam vereinbart werden

    S. 134 - 136, Judikatur

    Günter Hayek

    Die AGB kommen zwischen den Verfahrensbeteiligten zur Anwendung, verwies doch die zwischen ARGE und Beklagter abgeschlossene Vereinbarung im Vertragspunkt „Rechtsgrundlagen“ unter anderem ausdrücklich darauf und waren nach den Feststellungen die AGB sowohl auf der Homepage der Beklagten als auch (sonst) im Internet mittels Google-Suche abrufbar. Damit hatte die ARGE bei Vertragsabschluss die in ständiger Rechtsprechung geforderte Möglichkeit, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen.

    Die Möglichkeit, sich Kenntnis zu verschaffen, reicht dabei aus.

  • Ein vereinbarter Haftungsausschluss gilt nicht für den Subunternehmer

    S. 137 - 138, Judikatur

    Günter Hayek

    Den Subunternehmer trifft keine vertragliche Haftung aus einer Schutzwirkung seines mit dem Generalunternehmer geschlossenen Vertrags. Darüber hinaus haftet der Erfüllungsgehilfe nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, weil er zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht.

    Soweit es um Dienstnehmer als Erfüllungsgehilfen geht, ist es richtig, dass nach dem Sinn und Zweck des zwischen dem Geschäftsherrn und dessen Vertragspartner vereinbarten Haftungsausschlusses anzunehmen sein kann, dass dieser auch zugunsten des Gehilfen gilt. Der Geschäftsherr liefe sonst Gefahr, bei Inanspruchnahme des Dienstnehmers durch den Geschädigten im Regressweg (§ 3 Abs 2 DHG) in Anspruch genommen zu werden, womit seine Haftungsfreizeichnung insofern sinnlos wäre. Im vorliegenden Fall zeigt der Beklagte aber keine Umstände dafür auf, dass es trotz des Fehlens einer dem DHG entsprechenden Regressmöglichkeit der Absicht der Generalunternehmerin und der Werkbestellerin entsprochen hätte, auch seine Haftung als Subunternehmer zu beschränken.

  • Schlussrechnungsvorbehalt nach der ÖNORM B 2110: keine Verpflichtung zu andauernd erneuten Vorbehalten

    S. 139 - 140, Judikatur

    Es besteht keine Verpflichtung des Werkunternehmers zu andauernd erneuten Vorbehalten. Es erscheint nämlich keineswegs sachgerecht, den Werkunternehmer, der bereits eindeutig und unmissverständlich die gesamte Rechnungsforderung durch einen entsprechenden „Vorbehalt“ aufrecht erhalten hat, nur deshalb bei sonstigem Anspruchsverlust zu neuerlichen (gleichlautenden) Erklärungen zu „zwingen“, weil der Werkbesteller in der Folge weitere als „Schlusszahlung“ bezeichnete (unvollständige) Zahlungen leistet.

    Dass es in vielen Fällen nach diesem „Vorbehalt“ noch zu Gesprächen kommt, in denen die Auffassungsunterschiede in einzelnen Punkten ausgeräumt werden und der Werkbesteller nachträglich vorher bestrittene Rechnungspositionen akzeptiert, begründet kein zusätzliches oder neues Klarstellungsinteresse, sondern führt lediglich dazu, dass sich die strittigen Rechnungspositionen vermindern.

  • Freilandwidmung und Notwegerechte

    S. 141 - 145, Judikatur

    Thomas Seeber / Diana Seeber-Grimm

    Eine widersprechende Widmung steht der Einräumung eines Notwegs nicht entgegen, wenn die Widmung des betroffenen Grundstücks theoretisch geändert werden kann.

  • Die Zustimmungsfiktion des § 25 VermG

    S. 146 - 149, Judikatur

    Thomas Seeber / Diana Seeber-Grimm

    Durch die unwiderlegbare Zustimmungsfiktion des § 25 Abs 5 VermG wird der Grenzverlauf neu in konstitutiver Weise festgelegt.

    Bereits nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 25 Abs 2 VermG stehen die Eigentumsverhältnisse an der fraglichen Grenze kraft unwiderlegbar fingierter Zustimmung und mit unmittelbarer sachenrechtlicher Wirkung auf das Eigentumsrecht fest.

    Auf eine Ersichtlichmachung im Grenzkataster, eine Verbücherung oder den Bescheid einer Behörde kommt es nicht an.

  • Kurze Verjährung für Bestandentgelte

    S. 150 - 152, Judikatur

    Thomas Seeber

    Für die Rückforderung von zu Unrecht vorgeschriebenen und eingehobenen Beträgen nach den §§ 15 bis 26 MRG gilt jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG.

    Analog gilt die kurze Verjährungsfrist auch für Kondiktionsansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen zu viel bezahlter Bestandentgelte im Teil- und Vollausnahmebereich.

    Die Qualifikation eines Bestandverhältnisses als Miet- oder Pachtverhältnis erfordert die im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung, welche Elemente in einer Gesamtbetrachtung überwiegen. Konkrete Regeln für die Abgrenzung gibt es nicht.

  • Schiedsgerichtsvergleiche sind gebührenpflichtig

    S. 153 - 156, Judikatur

    Günter Hayek / Markus P. Fellner

    Schiedsgerichte sind Sondergerichte, welchen als solche regelmäßig nicht die volle Gerichtsgewalt zukommt. Ihnen fehlt es an Ordnungs- und Zwangsgewalt, wodurch sie sich wesentlich von den ordentlichen Gerichten unterscheiden.

    Der Begriff des außergerichtlichen Vergleichs bezieht sich nicht auf einen außerhalb von gerichtlichen Verfahren geschlossenen, sondern auf einen außerhalb eines Gerichtes im Sinne des § 1 JN geschlossenen Vergleich.

    Weder das geltende GGG noch das GebG enthalten Vorschriften, die Gerichtsgebühren einerseits und Stempel- und Rechtsgebühren anderseits generell voneinander abgrenzen. Vielmehr hat das GebG lediglich in einzelnen Tarifbestimmungen eine Doppelbelastung mit Gerichtsgebühren und Gebühren nach dem GebG vermieden. Fehlt es aber an einer grundsätzlichen Abgrenzungsbestimmung, so ist davon auszugehen, dass selbst ein und derselbe Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen unterliegen kann. Umso mehr muss dies für eine vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung zwischen Schiedsgerichten und (ordentlichen) Gerichten gelten.

  • Neuausschreibungspflicht nach Insolvenz des Werkunternehmers?

    S. 157 - 157, Gedankensplitter

    Günter Hayek
  • Haftung des Bauträgers für vom Bauunternehmer verschuldete Schäden

    S. 157 - 157, Gedankensplitter

    Hermann Wenusch
  • Judikatur zur Sachverständigen- und Amtshaftung

    S. XIII - XVIII, Praktisches

    Hermann Wenusch
  • Die ARGE

    S. XIX - XX, Praktisches

    Hermann Wenusch
  • K-Blätter

    S. XXI - XXI, Praktisches

    Margit Bammer

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