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ZRB

Heft 1, März 2019, Band 8

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 10, Aufsatz

Christoph Wiesinger

Das Abfertigungsrecht des BUAG

Nach dem Abfertigungsrecht des ArbAbfG war eine mindestens dreijährige Dauer des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung für einen Abfertigungsanspruch. In der Bauwirtschaft, die saisonalen Schwankungen unterliegt, hätten daher viele Arbeiter keinen solchen Anspruch gehabt. Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber 1987 eine sondergesetzliche Regelung geschaffen. Seit der Einführung des neuen Abfertigungsrechts (BMSVG) handelt es sich dabei um auslaufendes Altrecht – allerdings mit Besonderheiten.

S. 11 - 18, Judikatur

Thomas Seeber / Dieter Stibi / Diana Seeber-Grimm

Gesetzlicher Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB auch bei Schenkung eines Hälfteanteils einer Liegenschaft unter Eheleuten

§ 1409 ABGB ist analog anwendbar, wenn ein Ehemann seiner Ehefrau einen Hälfteanteil an der im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen bildenden Liegenschaft im Zuge des Umbaus des darauf befindlichen Einfamilienhauses geschenkt hat und die Gläubiger den dem Ehemann verbliebenen Hälfteanteil wegen des darauf zugunsten der Ehefrau verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbots einer befriedigungstauglichen exekutiven Verwertung nicht zuführen können.

Die vorhergehende Anfechtung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ist nicht geboten, weil sich Erwerberhaftung und Anfechtung weder gänzlich in den Voraussetzungen noch in den Rechtsfolgen decken; es liegt eine alternative Anspruchsgrundlagenkonkurrenz vor.

S. 19 - 22, Judikatur

Hermann Wenusch

Der Anspruch auf Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB entsteht unabhängig von der Erbringung von Vorleistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft.

Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu leisten, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts entsteht der Anspruch auf Sicherstellung unabhängig von der Erbringung von Vorleistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Das Recht, Sicherstellung zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zu.

Die Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB ist als reine Obliegenheit des Bestellers nicht einklagbar.

S. 23 - 27, Judikatur

Michael Müller

Gewährleistungsanspruch: Leistungs- versus Feststellungsklage

Eine Feststellungsklage ist dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann.

Ist die Höhe der zur Mängelbehebung notwendigen Kosten ziffernmäßig nicht feststellbar, hindert dies die Erhebung der Leistungsklage nicht.

Steht noch nicht fest, welche einklagbare Rechtswirkung (Wandlung, Preisminderung oder Verbesserung bzw Schadenersatz infolge Verzugs des Gewährleistungspflichtigen mit der Verbesserung) der Leistungsstörung entspringt, muss dem Gewährleistungsberechtigten das Feststellungsinteresse zuerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger mangels Kenntnis der Ursachen des Mangels bzw der Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht in der Lage ist, seine daraus abzuleitenden Ansprüche mit Leistungsklage geltend zu machen.

Ein Kläger kann auch noch während des Prozesses im Wege der Klageänderung nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB etwa statt Verbesserung oder Preisminderung Wandlung zu verlangen.

S. 28 - 30, Judikatur

Thomas Seeber / Diana Seeber-Grimm

Widmungsänderung allein für eine Neufestsetzung der Jahresmietwerte nicht ausreichend

Auch wenn die Fälle der Neufestsetzung der Nutzwerte weder in § 3 Abs 2 WEG 1975 noch in § 9 Abs 2 WEG 2002 taxativ aufgezählt sind, bildet die Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts von Geschäftsraum auf Wohnung keinen Ausnahmefall, in denen eine Neufestsetzung der Jahresmietwerte für zwingend notwendig erachtet wurde.

S. 31 - 34, Judikatur

Hermann Wenusch

Welches Entgelt gebührt bei einer Verlustkalkulation nach einer Abbestellung?

Nach § 1168 Abs 1 ABGB gebührt dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände auf Seiten des Bestellers, wie insbesondere die Abbestellung des Werks, an der Ausführung des Werks (endgültig) verhindert worden ist. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben verabsäumt hat.

Bei der Ermittlung dessen, was dem Unternehmen zu vergüten ist, ist daher zunächst zu errechnen, welche Vergütung ihm zustünde, wenn das Vertragsverhältnis nicht durch Stornierung des Vertrags seitens des Bestellers beendet worden wäre. Dieser Entgeltanspruch ist auf Antrag des Bestellers um das zu mindern, was sich der Unternehmer infolge Unterbleibens erspart hat, wie insbesondere nicht verbrauchtes Material und Entgelt für nicht in Anspruch genommene Fremdleistungen, und damit um variable Kosten. Aufwendungen für Produktionsfaktoren, die zwar nicht eingesetzt wurden, aber trotzdem bereitgehalten und bezahlt wurden (Fixkosten), sind nicht als Erspartes anzurechnen.

S. 35 - 36, Judikatur

„Zurückbehalten“ werden kann nur ein Entgelt, das grundsätzlich schon fällig wäre

Den Gewährleistungspflichtigen trifft die Behauptungs- und Beweislast für die Unverhältnismäßigkeit des von ihm zu tragenden Aufwands.

Im Zweifel ist nicht zu unterstellen, dass sich der Käufer mehr Möglichkeiten begibt als ausdrücklich angeführt sind.

Die Tilgung durch Aufrechnung unterscheidet sich inhaltlich ganz wesentlich von der (vorläufigen) Zurückbehaltung der eigenen Leistung.

S. I - III, Praktisches

Gerhard Cech

Praktische Fragen zu Baubewilligungen (Teil 6)

S. IV - IV, Praktisches

Manuel Holzmeier

Substantiiertes Bestreiten

S. V - VI, Praktisches

Hermann Wenusch / Hanna Henfling

Baupraktische Begriffe rund um das Fenster

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