Obgleich Totalunternehmerverträge in der Praxis zunehmend an Bedeutung gewinnen, wurden sie in der Literatur bisher kaum behandelt. Der folgende Beitrag versucht die grundlegende Frage der Rechtsnatur dieser Vertragsart zu beleuchten und aufzuzeigen, wo die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Auftrag in der Praxis eine Rolle spielen kann.
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- 2309-7558
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Inhalt der Ausgabe
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S. 167 - 173, Aufsatz
Christof Strasser -
S. 173 - 184, Aufsatz
Günter HayekMit der Neufassung der ÖNORM B 2110:2009 wurde in diese der Begriff „Leistungsziel“ eingeführt. Nach der Konzeption der Norm dient dieser primär zur Beschränkung des einseitigen Leistungsänderungsrechts des Werkbestellers. Ein Blick sowohl in die einschlägige Fachliteratur als auch in die (Vertrags-)Praxis zur Aufnahme des „Leistungsziels“ legt jedoch die Frage nahe, ob dieser Begriff sein „Ziel“ nicht verfehlt hat. Der folgende Beitrag setzt sich mit den verschiedenen Ansätzen auseinander und bietet eine ausführliche Interpretation dieses Begriffes.
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S. 185 - 189, Aufsatz
Wolfgang Hussian -
S. 189 - 196, Aufsatz
Alexander SchopperUmfasst der Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht auch solche Schäden eines Gläubigers, die durch eine fehlerhafte Bauleistung einer insolvenzreifen GmbH am Bauwerk verursacht werden und von dieser infolge fehlender Mittel nicht mehr behoben werden können? Mit dieser Frage war der BGH in einem aktuellen Beschluss befasst. Der Beitrag untersucht die Problematik für die Rechtslage in Österreich.
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S. 196 - 198, Judikatur
Hermann WenuschErschwert der Besteller die Behebung eines Mangels derart, dass sich die Kosten verfünffachen, so verliert er das Leistungsverweigerungsrecht.
Die Klägerin ist zu der jetzt noch möglichen Verbesserung, die etwa das Fünffache kostet, nicht verpflichtet.
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S. 199 - 201, Judikatur
Hermann WenuschTrotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber die Revision ausführen und eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen.
Nach allgemeinen Grundsätzen werden dem Besteller Gewährleistungsansprüche dann nicht zuerkannt, wenn der von ihm beigestellte Stoff ungeeignet oder seine Anweisungen unrichtig waren, sowie wenn der Unternehmer seiner Aufklärungs- bzw Warnpflicht nachgekommen ist.
Dadurch, dass beide Parteien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen sind, dass nur frostsichere Ziegel für die Dacheindeckung in Frage kommen und die von der Klägerin vorgegebenen Dachziegel dieser Anforderung entsprechen, wurde die Frostsicherheit nicht zur geschuldeten Eigenschaft. Vielmehr stellt sich in dieser Hinsicht die Frage nach einer Verletzung der Aufklärungspflicht bzw der Warnpflicht.
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S. 201 - 204, Judikatur
Die Betrauung eines Architekten mit der Abwicklung eines Bauvorhabens steht den in § 1029 ABGB genannten Fällen gleich, wobei zum normalen, typischen Wirkungskreis eines Architekten auch der Abschluss von Werkverträgen mit Professionisten, die zur Herstellung des auszuführenden Baus nötig sind, gehört. Es handelt sich dabei um einen allgemein angenommenen Vertragstypus, um eine Verkehrssitte, die in der Baubranche auch allgemein üblich ist.
Will der Bauherr ausnahmsweise seinem Architekten die Funktion eines Unternehmers zuteilen, der die gesamte Ausführung des Baus von der Planung über die eigentliche Bauarbeit aller Sparten bis zur Kollaudierung selbständig gegen einen Werklohn durchzuführen hat, so muss er dies dem Dritten deutlich erkennbar machen, zB durch individuelle Verständigung. Den Dritten trifft insoweit keine Erkundigungspflicht, wenn der äußere Tatbestand eindeutig der Verkehrssitte entspricht; nur dort wo schon der äußere Tatbestand Bedenken erwecken musste, hat der Dritte die Richtigkeit des bestehenden Anscheins zu überprüfen.
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S. 204 - 207, Judikatur
Hermann WenuschBei der Frage nach dem Ausmaß der Erkundungsobliegenheit des Geschädigten zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Anspruchsverfolgung kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die Anforderungen dürfen jedenfalls nicht überspannt werden.
Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs zu beachten.
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S. 207 - 209, Judikatur
Heinz KrejciAus dem Zivilrecht kann kein Anspruch des Grundeigentümers gegenüber dem Bund auf Sondierungsmaßnahmen zur Auffindung von Fliegerbombenblindgängern oder auf Ersatz solcher Sondierungskosten abgeleitet werden, auch wenn das Grundstück zu den Fliegerbombenverdachtspunkten zählt.
Fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, nach der der Bund bei Verdachtspunkten zum Aufsuchen und Bergen von Fliegerbombenblindgängern oder zumindest zur (teilweisen) Tragung der dafür erforderlichen Kosten verpflichtet ist, so hat der Grundeigentümer, der die Sondierungsmaßnahmen getroffen hat, keinen Aufwand für den Bund gemacht.
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S. 210 - 211, Judikatur
In der Zusicherung bestimmter Eigenschaften einer Kaufsache und der Übernahme der Gewährleistung dafür handelt es sich gewöhnlich um nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme an sich wirksamer Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung.
Nur ausnahmsweise – wenn besondere Umstände dafür sprechen – ist zugrunde zu legen, dass sich aus der Vereinbarung eine Zusicherung ableiten lässt, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzlichen Schadenersatzpflichten hinausgeht.
Der Fristbeginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 933 ABGB wird bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst in späterer Zeit erkannt wird, auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben.
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S. 212 - 212, Gedankensplitter
Christian Hagen -
S. 212 - 212, Gedankensplitter
Hermann Wenusch -
S. XXIX - XXXIV, Praktisches
Wolfgang Breyer -
S. XXXV - XXXV, Praktisches
Hermann Wenusch -
S. XXXVI - XXXVI, Praktisches
Margit Bammer