Typischer Wirkungskreis eines Architekten
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 2012
- Judikatur, 1730 Wörter
- Seiten 201 -204
- https://doi.org/10.33196/zrb201204020101
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Die Betrauung eines Architekten mit der Abwicklung eines Bauvorhabens steht den in § 1029 ABGB genannten Fällen gleich, wobei zum normalen, typischen Wirkungskreis eines Architekten auch der Abschluss von Werkverträgen mit Professionisten, die zur Herstellung des auszuführenden Baus nötig sind, gehört. Es handelt sich dabei um einen allgemein angenommenen Vertragstypus, um eine Verkehrssitte, die in der Baubranche auch allgemein üblich ist.
Will der Bauherr ausnahmsweise seinem Architekten die Funktion eines Unternehmers zuteilen, der die gesamte Ausführung des Baus von der Planung über die eigentliche Bauarbeit aller Sparten bis zur Kollaudierung selbständig gegen einen Werklohn durchzuführen hat, so muss er dies dem Dritten deutlich erkennbar machen, zB durch individuelle Verständigung. Den Dritten trifft insoweit keine Erkundigungspflicht, wenn der äußere Tatbestand eindeutig der Verkehrssitte entspricht; nur dort wo schon der äußere Tatbestand Bedenken erwecken musste, hat der Dritte die Richtigkeit des bestehenden Anscheins zu überprüfen.
- OGH, 22.06.2012, 1 Ob 58/12d
- Wirkungskreis
- § 267 Abs 2 ZPO
- § 1029 ABGB
- Architekt
- Baurecht
- ZRB 2012, 201
- Stellvertretung
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