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Wenusch, Hermann

Erschwernis der Mangelbehebung durch Besteller

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Erschwert der Besteller die Behebung eines Mangels derart, dass sich die Kosten verfünffachen, so verliert er das Leistungsverweigerungsrecht.

Die Klägerin ist zu der jetzt noch möglichen Verbesserung, die etwa das Fünffache kostet, nicht verpflichtet.

  • Wenusch, Hermann
  • Gewährleistung
  • Erschwernis der Mangelbehebung
  • OGH, 22.06.2012, 6 Ob 77/12k
  • Unmöglichkeit der Verbesserung
  • ZRB 2012, 196
  • Baurecht
  • § 932 ABGB
  • Verbesserung
  • § 922 ABGB

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