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ZRB

Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 3, September 2017, Band 2017

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 87 - 89, Aufsatz

Wenusch, Hermann

Und immer, immer wieder: Der verdeckte/versteckte/geheime Mangel (auch: „Anlagemangel“)

In der Baubranche – aber keinesfalls nur dort – ist das Gewährleistungsrecht von seltsamen Mythen und schlichten Unrichtigkeiten betroffen. Einer der immer wieder spukenden Geister ist der verdeckte Mangel, der so lange erschienen ist, bis er auch in die Judikatur Eingang gefunden hat ...

S. 90 - 109, Aufsatz

Schopper, Alexander/​Walch, Mathias

Gesellschaftsrechtliche Fragen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz enthält gesellschaftsrechtliche Bestimmungen für Bauvereinigungen, welche die gesellschaftsrechtlichen Gesetze (GenG; AktG; GmbHG) ergänzen und modifizieren. Der Beitrag geht auf diese ein und behandelt die sowohl im Gesellschaftsrecht als auch im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht relevante Frage, inwieweit zwingende Bestimmungen umgangen werden können.

S. 110 - 111, Judikatur

Wiesinger, Christoph

Anwendung des BUAG auf in einer Halle tätige Eisenbieger

Unter Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe werden jene Betriebe verstanden, die sich mit dem Vorbiegen bzw der Montage der für Bauten notwendigen Baueisen befassen.

Für die Beurteilung der Tätigkeit ist nicht der Wortlaut der Gewerbeberechtigung des einzelnen Arbeitgebers maßgebend, sondern die Frage, ob die in einem Betrieb ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsumfang einer aufgezählten Betriebsart entspricht. Zu einer der aufgezählten Betriebsarten zählen nicht nur Betriebe, die im gesamten oder überwiegenden Tätigkeitsbereich der Betriebsart tätig werden, sondern auch jene, die sich auf einen kleineren Teilbereich spezialisiert haben.

S. 111 - 114, Judikatur

Wiesinger, Christoph

Einstufung eines Fassaders ohne Lehrabschlussprüfung

Auch der im vorliegenden Fall zu beurteilende KollV Bauindustrie/Baugewerbe sieht als Grundregel (§ 5) vor, dass sich die Entlohnung nach der Tätigkeit richtet, für die der Arbeitnehmer aufgenommen wurde, unabhängig von seiner Qualifikation.

Zu prüfen ist daher, ob, aus der Verwendung des Begriffs „Maurer“ im Zusatz-KollV als zusätzliches Kriterium für die erhöhte Entlohnung bei Verrichtung der dort genannten Arbeiten eine facheinschlägige Ausbildung, nämlich eine abgeschlossene Maurerlehre vorausgesetzt ist. Geht man vom Wortlaut der Regelung aus, sieht sie den höheren Lohn nur für „Maurer“ vor.

Betrachtet man die Regelung jedoch im systematischen Gesamtzusammenhang mit dem Rahmen-KollV, lässt sich kein nachvollziehbarer Grund erkennen, warum gerade für die im Zusatz-KollV genannten Arbeiten von der Grundregel abgewichen werden sollte, dass, wer als Facharbeiter aufgenommen wurde oder wer die entsprechende Facharbeitertätigkeit verrichtet, auch die entsprechende Entlohnung erhalten soll.

Es erscheint überzeugender, dass die KollV-Parteien durch die erhöhten Stundensätze die Erschwernisse, die mit bestimmten Arbeiten etwa im Hinblick auf Konzentration und Ausführungsgenauigkeit verbunden sind, honorieren wollten, nicht eine bestimmte Qualifikation.

S. 114 - 118, Judikatur

Wieder einmal: Der Beginn der Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen

Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.

Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten dabei zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Allerdings darf der Geschädigte mit seiner Schadenersatzklage nicht so lange zuwarten, bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist oder glaubt es zu sein.

Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt.

Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und – bei verschuldensabhängiger Haftung – die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat.

S. 118 - 121, Judikatur

Wenusch, Hermann

Die Grenze der Warnpflicht

Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszwecks nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird.

Bilden die mit verschiedenen Lieferanten abgeschlossenen Verträge eine wirtschaftliche Einheit, besteht grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Koordination der selbständigen Teilleistungen der verschiedenen Vertragspartner.

Die Warnpflicht besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Aufklärungspflicht geht jedenfalls nicht so weit, dass der Werkunternehmer davon ausgehen müsste, dass sein (fachkundiger) „Vormann“ nicht fachgerecht arbeiten werde.

Allein daraus, dass sich das Gewerk eines anderen Unternehmers nachteilig auf das eigene Gewerk auswirken kann, wenn es nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird, folgt noch keine Prüfpflicht des Werkunternehmers.

S. 122 - 128, Judikatur

Wenusch, Hermann

Was wird mit der Vereinbarung von ÖNORMEN bezweckt?

Wie jede Auslegung einer Urkunde ist auch die Auslegung von ÖNORMEN eine Rechtsfrage.

ÖNORMEN stellen eine Zusammenfassung von üblichen Sorgfaltsanforderungen dar.

Soweit ÖNORMEN nicht durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber für verbindlich erklärt wurden, kommt ihnen Bedeutung nur zu, wenn sie entweder kraft Vereinbarung (auch konkludent) zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden.

ÖNORMEN sind in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit gebotenen geeignet, weil sie grundsätzlich den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln.

Technische Normen (vor allem ÖNORMEN) dürfen den Regeln der Technik aber nicht immer automatisch gleichgesetzt werden, weil sie diese zwar wiedergeben, aber auch hinter ihnen zurückbleiben können, so etwa wenn sich die Regeln weiterentwickeln.

ÖNORMEN, die in einen Vertrag einbezogen wurden, sind weder von den Vertragsparteien aufgestellte AGB noch Resultate von Vertragsverhandlungen, sondern kollektiv gestaltete Vertragsbedingungen, und objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, auszulegen.

Bei der schlichten Vertragsauslegung nach § 914 ABGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Bei der Auslegung ist vom Wortlaut des Vertrags abzugehen, wenn eine anderslautende übereinstimmende Parteienabsicht vorliegt.

Der Stand der Technik ist Tatsachenfrage.

S. 129 - 129, Rezension

Wenusch, Hermann

Katharina Schmid, Gefahrtragung beim Werkvertrag

S. XVII - XVIII, Praktisches

Cech, Gerhard

Praktische Fragen zu Baubewilligungen (Teil 3)

S. XX - XX, Praktisches

Bammer, Margit

Fundamente

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