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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 3, September 2017, Band 2017

Wenusch, Hermann

Was wird mit der Vereinbarung von ÖNORMEN bezweckt?

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Wie jede Auslegung einer Urkunde ist auch die Auslegung von ÖNORMEN eine Rechtsfrage.

ÖNORMEN stellen eine Zusammenfassung von üblichen Sorgfaltsanforderungen dar.

Soweit ÖNORMEN nicht durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber für verbindlich erklärt wurden, kommt ihnen Bedeutung nur zu, wenn sie entweder kraft Vereinbarung (auch konkludent) zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden.

ÖNORMEN sind in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit gebotenen geeignet, weil sie grundsätzlich den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln.

Technische Normen (vor allem ÖNORMEN) dürfen den Regeln der Technik aber nicht immer automatisch gleichgesetzt werden, weil sie diese zwar wiedergeben, aber auch hinter ihnen zurückbleiben können, so etwa wenn sich die Regeln weiterentwickeln.

ÖNORMEN, die in einen Vertrag einbezogen wurden, sind weder von den Vertragsparteien aufgestellte AGB noch Resultate von Vertragsverhandlungen, sondern kollektiv gestaltete Vertragsbedingungen, und objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, auszulegen.

Bei der schlichten Vertragsauslegung nach § 914 ABGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Bei der Auslegung ist vom Wortlaut des Vertrags abzugehen, wenn eine anderslautende übereinstimmende Parteienabsicht vorliegt.

Der Stand der Technik ist Tatsachenfrage.

  • Wenusch, Hermann
  • Vertragsauslegung
  • § 97 WrBauO
  • ZRB 2017, 122
  • § 914 ABGB
  • § 103 WrBauO
  • ÖNORMen
  • OGH, 26.04.2017, 1 Ob 214/16a
  • Baurecht

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