Einstufung eines Fassaders ohne Lehrabschlussprüfung
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 2017
- Judikatur, 1877 Wörter
- Seiten 111 -114
- https://doi.org/10.33196/zrb201703011101
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Auch der im vorliegenden Fall zu beurteilende KollV Bauindustrie/Baugewerbe sieht als Grundregel (§ 5) vor, dass sich die Entlohnung nach der Tätigkeit richtet, für die der Arbeitnehmer aufgenommen wurde, unabhängig von seiner Qualifikation.
Zu prüfen ist daher, ob, aus der Verwendung des Begriffs „Maurer“ im Zusatz-KollV als zusätzliches Kriterium für die erhöhte Entlohnung bei Verrichtung der dort genannten Arbeiten eine facheinschlägige Ausbildung, nämlich eine abgeschlossene Maurerlehre vorausgesetzt ist. Geht man vom Wortlaut der Regelung aus, sieht sie den höheren Lohn nur für „Maurer“ vor.
Betrachtet man die Regelung jedoch im systematischen Gesamtzusammenhang mit dem Rahmen-KollV, lässt sich kein nachvollziehbarer Grund erkennen, warum gerade für die im Zusatz-KollV genannten Arbeiten von der Grundregel abgewichen werden sollte, dass, wer als Facharbeiter aufgenommen wurde oder wer die entsprechende Facharbeitertätigkeit verrichtet, auch die entsprechende Entlohnung erhalten soll.
Es erscheint überzeugender, dass die KollV-Parteien durch die erhöhten Stundensätze die Erschwernisse, die mit bestimmten Arbeiten etwa im Hinblick auf Konzentration und Ausführungsgenauigkeit verbunden sind, honorieren wollten, nicht eine bestimmte Qualifikation.
- Wiesinger, Christoph
- ZRB 2017, 111
- Fassader
- Angelernter Arbeiter
- OGH, 16.12.2016, 8 ObS 7/16m
- Baurecht
- § 5 KollV Bauindustrie/Baugewerbe
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