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Heft 4, Dezember 2023, Band 12

eJournal-Heft
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2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

  • Erfüllung, Ablieferung, Übergabe, Abnahme, Annahme, Übernahme und Gläubigerverzug? Überlegungen zum Erlöschen einer Schuld und zum Annahmeverzug

    S. 119 - 129, Aufsatz

    Hermann Wenusch

    Die im Titel genannten Bezeichnungen gehören zu den Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre. Die damit angesprochenen Begriffe sind aber teilweise unklar, was uU vielleicht auch daran liegt, dass die Bezeichnungen einerseits synonym, andererseits für unterschiedliche Begriffe gleichermaßen verwendet werden. Unter „Übernahme“ wird zB einerseits die Entgegennahme (entweder physisch oder durch Erklärung) einer Sache durch den Gläubiger, andererseits der Moment, in dem Rechtsfolgen eintreten, bezeichnet. Trotz – oder vielleicht wegen – der grundlegenden Bedeutung werden verschiedene Lehrmeinungen seit jeher tradiert, ohne sie zu hinterfragen. Eine Systematik zum Ende der vertraglichen Pflichten ist kaum auszumachen.

  • Haftung eines Laien, der Arbeiten durchführt, die Fachkenntnis bedürfen

    S. 130 - 132, Judikatur

    Die Haftung als Sachverständiger nach § 1299 ABGB richtet sich nach einem objektiven Sorgfaltsmaßstab und macht daher grundsätzlich auch dann haftbar, wenn dem Sachverständigen gerade wegen seiner im konkreten Fall mangelnden Fähigkeiten kein subjektiver Vorwurf gemacht werden kann.

    § 1299 ABGB regelt nur das Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und seinem „Auftraggeber“. Gegenüber Dritten bleibt es bei der Haftung nach den allgemeinen Regeln gemäß § 1297 ABGB.

  • Lieferung, Installation und Inbetriebnahme einer Ultrafiltrationseinheit und einer Legionellenschutzanlage: Bestehen des Entgeltanspruchs oder Zurückbehaltung

    S. 133 - 136, Judikatur

    Dem Werkbesteller steht [...] bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags zu.

    Die Fälligkeit des Werklohns kann jedoch nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr.

    Bei einem unbrauchbaren Werk steht dem Besteller aus dem Titel des Schadenersatzes der Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Werklohns zu.

    Wenn der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung – oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten – akzeptiert und durch die Annahme des unternehmerischen Offerts diesen „anweist“, das Werk in der angebotenen Weise herzustellen, ist dies nicht als „Anweisung“ im Sinne des § 1168a Satz 3 ABGB anzusehen (6 Ob 120/10f); bleibt der zugesagte Erfolg aus, weil die angebotene Ausführungsart etwa doch nicht tauglich war, treten die Rechtsfolgen der Gewährleistung – bzw des Schadenersatzes nach § 933a ABGB – ein.

  • Gewährleistung beim Bauen im Bauwich

    S. 137 - 140, Judikatur

    Ein Rechtsmangel des öffentlichen Rechts – wie der unstrittig hier vorliegende – ist unbehebbar, wenn feststeht, dass die fehlende Bewilligung nicht nachgetragen werden kann.

    Der Übernehmer kann sich auf die von ihm selbst herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen.

    Das Leistungsverweigerungsrecht erlischt, sobald der Besteller die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. Der Besteller verliert das Recht zur Zurückbehaltung des Werklohns auch dann, wenn er unberechtigterweise die vom Unternehmer beabsichtigte Verbesserung des vorhandenen Mangels ablehnt oder die nötige Kooperation zur Mängelbehebung durch den Verpflichteten unterlässt.

  • In Ausnahmefällen ist darauf hinzuweisen, dass auch noch mit anderen Interessenten verhandelt wird

    S. 141 - 143, Judikatur

    Nach der Rechtsprechung kann das grundlose Abstehen vom Vertragsabschluss nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo ausnahmsweise dann ersatzpflichtig machen, wenn ein intensiver Vertrauenstatbestand geschaffen und der Vertragsabschluss als sicher hingestellt wurde.

    Ist der Vertrauensschaden zu ersetzen, so ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.

    Der Verhandlungsgehilfe ist in Bezug auf den Abschluss eines Vertrags Erfüllungsgehilfe des Geschäftsherrn. Sein Verhalten und sein Wissen sind dem Geschäftsherrn zuzurechnen.

  • Praktische Fragen zu Baubewilligungen (Teil 12)

    S. XXI - XXII, Praktisches

    Gerhard Cech
  • Mitwirkungspflichten des Prozessgegners

    S. XXIII - XXIII, Praktisches

    Manuel Holzmeier
  • Kastenfenster

    S. XXIV - XXIV, Praktisches

    Hermann Wenusch

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