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Gewährleistung beim Bauen im Bauwich

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Ein Rechtsmangel des öffentlichen Rechts – wie der unstrittig hier vorliegende – ist unbehebbar, wenn feststeht, dass die fehlende Bewilligung nicht nachgetragen werden kann.

Der Übernehmer kann sich auf die von ihm selbst herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen.

Das Leistungsverweigerungsrecht erlischt, sobald der Besteller die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. Der Besteller verliert das Recht zur Zurückbehaltung des Werklohns auch dann, wenn er unberechtigterweise die vom Unternehmer beabsichtigte Verbesserung des vorhandenen Mangels ablehnt oder die nötige Kooperation zur Mängelbehebung durch den Verpflichteten unterlässt.

  • OGH, 21.12.2022, 5 Ob 58/22y
  • Zurückbehaltungsrecht
  • Gewährleistung
  • Rechtsmangel
  • ZRB 2023, 137
  • Baurecht
  • § 1052 ABGB
  • § 932 ABGB

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