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In Ausnahmefällen ist darauf hinzuweisen, dass auch noch mit anderen Interessenten verhandelt wird

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZRBBand 12
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1867 Wörter, Seiten 141-143

20,00 €

inkl MwSt

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Nach der Rechtsprechung kann das grundlose Abstehen vom Vertragsabschluss nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo ausnahmsweise dann ersatzpflichtig machen, wenn ein intensiver Vertrauenstatbestand geschaffen und der Vertragsabschluss als sicher hingestellt wurde.

Ist der Vertrauensschaden zu ersetzen, so ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.

Der Verhandlungsgehilfe ist in Bezug auf den Abschluss eines Vertrags Erfüllungsgehilfe des Geschäftsherrn. Sein Verhalten und sein Wissen sind dem Geschäftsherrn zuzurechnen.

  • ZRB 2023, 141
  • culpa in contrahendo
  • OGH, 21.10.2021, 3 Ob 158/21p
  • Erfüllungsgehilfe
  • Gehilfe
  • § 1313a ABGB
  • Baurecht
  • Verhandlungsgehilfe
  • Zurechnung
  • Bote

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