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ZRB

Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juli 2021, Band 10

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 47 - 58, Aufsatz

Schopper, Alexander

COVID-19-bedingte Preissteigerungen und Lieferengpässe bei ÖNORM-Bauverträgen

Der Beitrag untersucht die rechtlichen Auswirkungen von COVID-19-bedingten Lieferengpässen und Preissteigerungen bei Baustoffen und Baumaterialien auf Bauverträge, für welche die Geltung der ÖNORM B 2110 vereinbart wurde.

S. 59 - 61, Judikatur

Ein Subunternehmer hat keinen Anspruch auf Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Generalunternehmers durch den öffentlichen Besteller

Das Bundesvergabegesetz ist ein Schutzgesetz, deren Schutzobjekt sich den Grundsätzen des Vergabeverfahrens entnehmen lässt.

Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern sollte.

Nach ständiger Rechtsprechung richten sich die Vergabevorschriften zwar zunächst an den Besteller, dienen aber vor allem dem Schutz der Bieter und Bewerber vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe.

Der Subunternehmer ist jedenfalls nicht vom Begriff des Bieters mitumfasst. Er ist in das Vergabeverfahren nicht einbezogen und ist daher vom Schutzzweck des BVergG nicht umfasst.

Wesentliches Ziel der Eignungsprüfung ist, diejenigen Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuscheiden, die aus verschiedenen Gründen die geforderte ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht erwarten lassen.

Geschützt ist lediglich das Vertrauen von Bewerbern und Bietern darauf, dass die eingelangten Angebote sorgfältig und unvoreingenommen geprüft, die Bieter fair (und vor allem) untereinander gleich behandelt werden und es zu keinen unlauteren Vorgangsweisen kommt, andernfalls die Gefahr einer unabsehbaren Ausuferung der Haftung bestünde.

S. 62 - 64, Judikatur

Die Unrichtigkeit einer Fertigstellungsanzeige macht diese nicht unvollständig

Mit der Wendung „keine offenen behördlichen Verfahren, keine zu erfüllenden Auflagen, Vorschreibungen u.ä.“, soll bei verständiger Betrachtung nach dem objektiven Erklärungswert ausgedrückt werden, dass die Beklagte dafür einzustehen hat, dass kein behördliches Verfahren anhängig ist, in dem ein Bescheid oder ein behördlicher Auftrag ergehen kann, der sich auf die Ausführung oder die Verwendung des Bauwerks auswirkt.

Eine aus baurechtlicher Sicht vollständige Fertigstellungsanzeige hat zur Folge, dass das Bauwerk nach Maßgabe der Bauvorschriften zulässigerweise benützt werden darf; ein Benützungsbewilligungsbescheid ist nach der NÖ BauO nicht vorgesehen. Hingegen hat die Mängelfreiheit des Bauwerks nach Gewährleistungsrecht oder damit im Zusammenhang stehendem Schadenersatzrecht für die Fertigstellungsanzeige keine Bedeutung.

Allgemein beziehen sich die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften grundsätzlich nur auf das Verhältnis und die Verantwortung des Bauherrn gegenüber der Baubehörde und die Wahrung des öffentlichen Interesses. Eine zivilrechtliche Haftung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine konkrete öffentlich-rechtliche Norm als Schutzgesetz nach § 1311 ABGB qualifiziert wird.

Das Vorliegen von Sachmängeln an einem Bauwerk und deren Geltendmachung für sich allein hindern die Fertigstellungsanzeige nach § 30 NÖ BauO nicht und nach Erstattung einer formell vollständigen Fertigstellungsanzeige ist im Regelfall kein baubehördliches Verfahren mehr anhängig.

S. 65 - 67, Judikatur

Wieder einmal: Der Beginn der Verjährungsfrist und die Erkundungsobliegenheit des Geschädigten

Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen.

Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten.

Die bloße Erkennbarkeit reicht nicht aus; die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihre Kenntnis nicht zu ersetzen.

Der Geschädigte darf sich nicht bloß passiv verhalten, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Diesfalls gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundung zuteil geworden wäre.

Die Erkundungsobliegenheit darf nicht überspannt werden. Sie setzt deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt im Sinn konkreter Verdachtsmomente voraus, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden.

Mit der Einleitung eines Prozesses, der den Geschädigten im Ergebnis in Kenntnis von einem schadenskausalen Verhalten gesetzt hat, wird (ungeachtet möglicher Alternativen) einer allfälligen Erkundungsobliegenheit jedenfalls ausreichend entsprochen.

Der Geschädigte kann nach einer gewissen Überlegungsfrist auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn davon die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten ist und ihm das Kostenrisiko zumutbar ist.

S. 68 - 69, Judikatur

Wieder einmal: Der Beginn der Verjährungsfrist

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, er also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten.

Die Kenntnis der Schadenshöhe ist aber für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht erforderlich. Relevant für den Beginn des Laufs der Verjährung ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, also jener Zeitpunkt, in dem die objektive Möglichkeit der Klageeinbringung gegeben war.

S. 70 - 71, Judikatur

Die Betrauung eines Fachmanns entlastet den Eigentümer eines Baums von der Haftung

Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen verursacht werden, sind im Wege der Analogie in den Anwendungsbereich von § 1319 ABGB einzubeziehen.

Der Eigentümer hat im Fall der Schädigung durch das Umstürzen eines Baumes zu behaupten und zu beweisen, dass er alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können.

Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

S. 72 - 74, Judikatur

Wenusch, Hermann

Zurückbehaltung des Werkentgelts wegen bestehender Mängel nicht sittenwidrig

Dem Werkbesteller steht bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Werkunternehmers, also bis zur Verbesserung bestehender Mängel, das auf der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052 ABGB) beruhende Leistungsverweigerungsrecht zu. Dadurch soll der Werkbesteller die Möglichkeit haben, seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern, weil Verbesserungsansprüche mangels Gleichartigkeit mit Werklohnforderungen nicht kompensiert werden können.

Das Leistungsverweigerungsrecht steht dem Besteller grundsätzlich auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel zu, es sei denn, die Ausübung dieses Rechts artet zur Schikane aus.

Auf das Verhältnis des Verbesserungsaufwands zum gesamten Werklohn kommt es nicht an.

Bei der Beurteilung, ob Schikane vorliegt, wird nicht allein auf einen fixen Prozentsatz abgestellt, sondern es sind ganz allgemein die Interessen der Streitteile gegenüberzustellen, um zu prüfen, ob ein Missverhältnis im geforderten Ausmaß vorliegt.

S. 75 - 78, Judikatur

Wenusch, Hermann

Der Bauherr kann sich gegenüber geschädigten Arbeitnehmern nicht auf die nur mündlich oder konkludent erfolgte Bestellung eines Baustellenkoordinators berufen

Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers nach § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert. Das BauKG verdrängt insofern als lex specialis den bisherigen Ansatz nach § 1169 ABGB.

Bestellt der Bauherr keinen Koordinator, so trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben; im Fall der Bestellung haftet er hingegen nur für Auswahlverschulden.

Die Bestellung des Koordinators hat nach § 3 (6) BauKG schriftlich zu erfolgen, sie ist nach dieser Bestimmung nur wirksam, wenn der Bestellte ihr nachweislich zugestimmt hat.

Das Interesse geschädigter Arbeitnehmer an „klaren Verhältnissen“ schließt es daher aus, § 3 (6) BauKG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen.

Der Bauherr kann sich gegenüber geschädigten Arbeitnehmern nicht auf die nur mündlich oder konkludent erfolgte Bestellung eines Baustellenkoordinators berufen. Vielmehr haftet er in diesem Fall selbst für die Verletzung von Pflichten, die nach dem BauKG den Koordinator träfen.

S. V - VI, Praktisches

Wenusch, Hermann

Der Mangel

S. VII - VII, Praktisches

Holzmeier, Manuel

Sachverständige bei Gericht

S. VIII - VIII, Praktisches

Henfling, Hanna

Bodenanker (Teil 2)

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