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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juli 2021, Band 10

Wenusch, Hermann

Zurückbehaltung des Werkentgelts wegen bestehender Mängel nicht sittenwidrig

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Dem Werkbesteller steht bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Werkunternehmers, also bis zur Verbesserung bestehender Mängel, das auf der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052 ABGB) beruhende Leistungsverweigerungsrecht zu. Dadurch soll der Werkbesteller die Möglichkeit haben, seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern, weil Verbesserungsansprüche mangels Gleichartigkeit mit Werklohnforderungen nicht kompensiert werden können.

Das Leistungsverweigerungsrecht steht dem Besteller grundsätzlich auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel zu, es sei denn, die Ausübung dieses Rechts artet zur Schikane aus.

Auf das Verhältnis des Verbesserungsaufwands zum gesamten Werklohn kommt es nicht an.

Bei der Beurteilung, ob Schikane vorliegt, wird nicht allein auf einen fixen Prozentsatz abgestellt, sondern es sind ganz allgemein die Interessen der Streitteile gegenüberzustellen, um zu prüfen, ob ein Missverhältnis im geforderten Ausmaß vorliegt.

  • Wenusch, Hermann
  • Zurückbehaltungsrecht
  • OGH, 30.11.2020, 5 Ob 191/20d
  • Erfüllung
  • Leistungsverweigerungsrecht
  • Werkvertrag
  • Sittenwidrigkeit
  • ZRB 2021, 72
  • Baurecht
  • § 1052 ABGB

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