Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Der Bauherr kann sich gegenüber geschädigten Arbeitnehmern nicht auf die nur mündlich oder konkludent erfolgte Bestellung eines Baustellenkoordinators berufen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZRBBand 10
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1909 Wörter, Seiten 75-78

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Der Bauherr kann sich gegenüber geschädigten Arbeitnehmern nicht auf die nur mündlich oder konkludent erfolgte Bestellung eines Baustellenkoordinators berufen in den Warenkorb legen

Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers nach § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert. Das BauKG verdrängt insofern als lex specialis den bisherigen Ansatz nach § 1169 ABGB.

Bestellt der Bauherr keinen Koordinator, so trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben; im Fall der Bestellung haftet er hingegen nur für Auswahlverschulden.

Die Bestellung des Koordinators hat nach § 3 (6) BauKG schriftlich zu erfolgen, sie ist nach dieser Bestimmung nur wirksam, wenn der Bestellte ihr nachweislich zugestimmt hat.

Das Interesse geschädigter Arbeitnehmer an „klaren Verhältnissen“ schließt es daher aus, § 3 (6) BauKG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen.

Der Bauherr kann sich gegenüber geschädigten Arbeitnehmern nicht auf die nur mündlich oder konkludent erfolgte Bestellung eines Baustellenkoordinators berufen. Vielmehr haftet er in diesem Fall selbst für die Verletzung von Pflichten, die nach dem BauKG den Koordinator träfen.

  • Wenusch, Hermann
  • OGH, 17.09.2020, 2 Ob 93/20w
  • ZRB 2021, 75
  • Baustellenkoordination
  • Arbeitsunfall
  • Baurecht
  • BauKG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice