Der Bauherr kann sich gegenüber geschädigten Arbeitnehmern nicht auf die nur mündlich oder konkludent erfolgte Bestellung eines Baustellenkoordinators berufen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZRBBand 10
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1909 Wörter, Seiten 75-78
20,00 €
inkl MwSt
Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers nach § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert. Das BauKG verdrängt insofern als lex specialis den bisherigen Ansatz nach § 1169 ABGB.
Bestellt der Bauherr keinen Koordinator, so trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben; im Fall der Bestellung haftet er hingegen nur für Auswahlverschulden.
Die Bestellung des Koordinators hat nach § 3 (6) BauKG schriftlich zu erfolgen, sie ist nach dieser Bestimmung nur wirksam, wenn der Bestellte ihr nachweislich zugestimmt hat.
Das Interesse geschädigter Arbeitnehmer an „klaren Verhältnissen“ schließt es daher aus, § 3 (6) BauKG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen.
Der Bauherr kann sich gegenüber geschädigten Arbeitnehmern nicht auf die nur mündlich oder konkludent erfolgte Bestellung eines Baustellenkoordinators berufen. Vielmehr haftet er in diesem Fall selbst für die Verletzung von Pflichten, die nach dem BauKG den Koordinator träfen.
- Wenusch, Hermann
- OGH, 17.09.2020, 2 Ob 93/20w
- ZRB 2021, 75
- Baustellenkoordination
- Arbeitsunfall
- Baurecht
- BauKG