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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juli 2021, Band 10

Wieder einmal: Der Beginn der Verjährungsfrist

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Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, er also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten.

Die Kenntnis der Schadenshöhe ist aber für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht erforderlich. Relevant für den Beginn des Laufs der Verjährung ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, also jener Zeitpunkt, in dem die objektive Möglichkeit der Klageeinbringung gegeben war.

  • OGH, 24.09.2020, 1 Ob 169/20i
  • ZRB 2021, 68
  • Verjährung
  • Schadenersatz
  • § 1489 Satz 1 ABGB
  • Baurecht

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