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ZRB

Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 3, Oktober 2023, Band 12

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 79 - 89, Aufsatz

Wenusch, Hermann

Nochmals: Das Entgelt, das dem Werkunternehmer für eine Erschwernis zusteht

Ein richtiger Dauerbrenner in der bauwerkvertraglichen Diskussion ist die Höhe und die Ermittlung des Entgelts, das einem Werkunternehmer zusätzlich zusteht, wenn er bei der Herstellung des Werks durch Umstände, die auf der Seite des Bestellers liegen, behindert wird. Es hat sich eine angebliche herrschende Ansicht herausgebildet, wonach die subjektive Äquivalenz des Vertrages auch bei einer Erschwernis fortgeschrieben werden soll. Dabei wurde allerdings völlig übersehen, dass eine betreffende Behinderung ja eben von der Seite des Bestellers kommt und dass es daher seltsam erscheinen muss, wenn der Werkunternehmer, der einen billigen Preis angeboten hat, diese für ihn nicht zu kalkulierende Erschwernis gleichsam ausbaden muss – obwohl der Werkbesteller sehr oft die Erschwernis von vornherein als Schuldinhalt darstellen hätte können, wenn er nur seine Werkbeiträge (vor allem den Stoff) sorgfältig genug analysiert hätte. Ganz abgesehen davon fehlen – obwohl eigentlich naheliegend – in der Diskussion bereicherungsrechliche Überlegungen.

S. 90 - 94, Judikatur

Cech, Gerhard

Im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für Ingenieurbüros auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur dürfen im Zusammenhang mit einem Dachbodenausbau die im Inneren gelegenen Räume einschließlich die mit der Innenraumgestaltung in Zu...

Die Fachgebiete einer dem jeweiligen Ingenieurbüro entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule ergeben sich aus den schulorganisationsrechtlichen Vorschriften.

Ein erhöhter Schutzmaßstab bei (außen befindlichen) Gaupen, Terrassen und Balkonen, die einen Vorbehalt des Baumeistergewerbes rechtfertigt, ist schon deshalb nicht erforderlich, da „statisch relevante Bauteile“ von den Befugnissen eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur nicht umfasst sind.

S. 95 - 103, Judikatur

Fehlende CE-Kennzeichnung und Gewährleistung

Eine Leistung ist im gewährleistungsrechtlichen Sinn als mangelhaft anzusehen, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.

Eine Pflicht zur CE-Kennzeichnung besteht nur für solche Bauprodukte, die unter eine harmonisierte Norm fallen, andernfalls gilt keine Kennzeichnungspflicht.

ÖNORMEN stellen eine Zusammenfassung von üblichen Sorgfaltsanforderungen dar. Soweit sie nicht durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber für verbindlich erklärt wurden, kommt ihnen Bedeutung nur zu, wenn sie kraft Vereinbarung (auch konkludent) zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden.

ÖNORMEN, die in einen Vertrag einbezogen wurden, sind weder von den Vertragsparteien aufgestellte AGB noch Resultate von Vertragsverhandlungen, sondern kollektiv gestaltete Vertragsbedingungen, und objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, auszulegen.

Nicht schon jeder – bloß generelle – Verweis auf die „geltenden ÖNORMEN“ macht die Bestimmungen vollinhaltlich zum Vertragsbestand.

Mangels Vereinbarung einer CE-Kennzeichnung begründet ihr Fehlen allein keinen Sachmangel.

S. 104 - 107, Judikatur

Ein Beispiel für schikanöse Rechtsausübung ...

Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv oder die lauteren Motive eindeutig übersteigt oder zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.

S. 108 - 113, Judikatur

Unterlassung von Auflagen der Baubewilligung

Für eine Verschuldensteilung ist die Pflichtverletzung der Beklagten den der Klägerin anzulastenden Sorgfaltswidrigkeiten gegenüberzustellen. Dabei ist kein Verschulden im technischen Sinne oder überhaupt rechtswidriges Verhalten gemeint, sondern eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern.

S. XVII - XVIII, Praktisches

Cech, Gerhard

Praktische Fragen zu Baubewilligungen (Teil 11)

S. XIX - XIX, Praktisches

Holzmeier, Manuel

Der gutgläubige Eigentumserwerb

S. XX - XX, Praktisches

Henfling, Hanna

Schallschutz im Bauwesen (Teil 3)

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