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- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 12
- Judikatur, 5304 Wörter
- Seiten 95-103
- https://doi.org/10.33196/zrb202303009501
20,00 €
inkl MwStEine Leistung ist im gewährleistungsrechtlichen Sinn als mangelhaft anzusehen, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.
Eine Pflicht zur CE-Kennzeichnung besteht nur für solche Bauprodukte, die unter eine harmonisierte Norm fallen, andernfalls gilt keine Kennzeichnungspflicht.
ÖNORMEN stellen eine Zusammenfassung von üblichen Sorgfaltsanforderungen dar. Soweit sie nicht durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber für verbindlich erklärt wurden, kommt ihnen Bedeutung nur zu, wenn sie kraft Vereinbarung (auch konkludent) zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden.
ÖNORMEN, die in einen Vertrag einbezogen wurden, sind weder von den Vertragsparteien aufgestellte AGB noch Resultate von Vertragsverhandlungen, sondern kollektiv gestaltete Vertragsbedingungen, und objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, auszulegen.
Nicht schon jeder – bloß generelle – Verweis auf die „geltenden ÖNORMEN“ macht die Bestimmungen vollinhaltlich zum Vertragsbestand.
Mangels Vereinbarung einer CE-Kennzeichnung begründet ihr Fehlen allein keinen Sachmangel.
- § 933 ABGB
- CE-Kennzeichen
- Gewährleistung
- OGH, 28.06.2023, 7 Ob 43/23h
- Baurecht
- ZRB 2023, 95
- § 932 ABGB
- Feststellungsbegehren