Ausschreibungsbedingungen sehen häufig vor, dass ein Bieter bestimmte Leistungen (erst) erbringen muss, wenn ihm mitgeteilt wird, dass er den Zuschlag erhalten soll. Was ist nun rechtens, wenn der in Aussicht genommene Bieter diese Leistung aber nicht erbringt? Einerseits ist ein Angebot bindend, andererseits scheint ja noch kein Vertrag abgeschlossen zu sein, weil dessen Abschluss erst in Aussicht gestellt wird.
- ISSN Online: 2309-7558
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Inhalt der Ausgabe
S. 52 - 57, Aufsatz
Die Regeln der Technik im Werkvertragsrecht: Der maßgebliche Zeitpunkt
Im Beitrag wird untersucht, welche „Fassung“ der Regeln der Technik den werkvertragsrechtlichen Leistungsgegenstand bestimmt, wenn der Bauunternehmer ein Bauwerk schuldet, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss.
S. 58 - 61, Judikatur
Patronatserklärung ist kein ausreichendes Sicherstellungsmittel gemäß § 1170b ABGB
Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu geben, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.
Das Recht, Sicherstellung zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zu.
Die Sicherstellung ist nach § 1170b Abs 1 Satz 1 ABGB „für das noch ausstehende Entgelt“ vorzunehmen, gleichgültig, ob dieses fällig ist oder nicht und aus welchem Grund – zB wegen eines Haftrücklasses – es vom Werkbesteller noch zurückbehalten wird.
Für das Zustandekommen eines Vertrags bedarf es einer Annahme, die sich mit dem Angebot vollkommen deckt. Weicht die Annahmeerklärung – wie hier die Bestellung der Klägerin in Bezug auf die Garantieerklärung – vom Angebot ab, differenziert die Rechtsprechung zwischen den Hauptpunkten und Nebenpunkten von Vertragserklärungen. Bei einer Abweichung von Hauptpunkten des Anbots entsteht kein Vertrag. Bei Nebenpunkten kommt es darauf an, ob angenommen werden kann, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung hierüber geschlossen worden wäre, was dann der Fall sein wird, wenn die Nebenpunkte durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzt werden können.
Ein Stillschweigen auf eine ausgehend vom Verhandlungsverlauf nicht zu erwartende und nicht unwesentliche Nebenbestimmung bedeutet nicht deren Annahme.
Haben Nebenbestimmungen Eingang in die Verhandlungen gefunden, setzt der Vertragsabschluss eine Einigung auch über diese Nebenbestimmungen voraus.
Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 1 ABGB steht auch dann nicht zu, wenn der andere Teil mit einer bloß unwesentlichen Nebenleistung im Verzug ist.
Bei bloß teilweiser Behebbarkeit eines Mangels können kumulativ Ansprüche auf Verbesserung (bzw der Ersatz der Kosten für die teilweise Ersatzvornahme) und Preisminderung (für den sodann noch verbleibenden Mangel) bestehen.
Was nicht Vertragsbestandteil iSd § 922 ABGB wurde, kann keine Gewährleistungsfolgen auslösen.
Bei auf mangelhafte Erfüllung gestützten Ersatzansprüchen ist ein Vorteilsausgleich nur im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen, im Schadenersatzrecht aufgrund der dort gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hingegen vorzunehmen.
S. 69 - 72, Judikatur
Mangelhafte Sanierung eines Wasserschadens: Fragen zu Beweislast und Naturalrestitution
Der Übernehmer, der sich auf die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB berufen will, muss daher (bloß) die (nunmehrige) Mangelhaftigkeit (Vertragswidrigkeit) der Sache (des Werks) und das Hervorkommen dieses Mangels (dieser Vertragswidrigkeit) innerhalb der Sechsmonatsfrist beweisen (6 Ob 123/15d; RS0124354 [T6]). Nach Wortlaut und Zweck des § 924 Satz 2 ABGB reicht es daher jedenfalls aus, wenn der Übernehmer beweist, dass sich die Leistung nunmehr in einem Zustand befindet, der Mangelhaftigkeit (Vertragswidrigkeit) bedeutete, wenn er schon bei Leistungserbringung vorgelegen wäre.
Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert.
Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte.
Bei Vertragsverletzungen ergibt sich der Rechtswidrigkeitszusammenhang aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte. Welche das sind, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln.
S. IX - XI, Praktisches
Die Geltendmachung von Mängeln an allgemeinen Teilen durch den einzelnen Wohnungseigentümer
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