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Patronatserklärung ist kein ausreichendes Sicherstellungsmittel gemäß § 1170b ABGB

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZRBBand 12
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2472 Wörter, Seiten 58-61

20,00 €

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Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu geben, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.

Das Recht, Sicherstellung zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zu.

Die Sicherstellung ist nach § 1170b Abs 1 Satz 1 ABGB „für das noch ausstehende Entgelt“ vorzunehmen, gleichgültig, ob dieses fällig ist oder nicht und aus welchem Grund – zB wegen eines Haftrücklasses – es vom Werkbesteller noch zurückbehalten wird.

  • OGH, 15.03.2023, 3 Ob 28/23y
  • § 1170b ABGB
  • Sicherstellung
  • Bauwerkvertrag
  • Baurecht
  • ZRB 2023, 58

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