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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juli 2023, Band 12

Patronatserklärung ist kein ausreichendes Sicherstellungsmittel gemäß § 1170b ABGB

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Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu geben, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.

Das Recht, Sicherstellung zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zu.

Die Sicherstellung ist nach § 1170b Abs 1 Satz 1 ABGB „für das noch ausstehende Entgelt“ vorzunehmen, gleichgültig, ob dieses fällig ist oder nicht und aus welchem Grund – zB wegen eines Haftrücklasses – es vom Werkbesteller noch zurückbehalten wird.

  • OGH, 15.03.2023, 3 Ob 28/23y
  • § 1170b ABGB
  • Sicherstellung
  • Bauwerkvertrag
  • Baurecht
  • ZRB 2023, 58

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