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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juli 2023, Band 12

Mangelhafte Sanierung eines Wasserschadens: Fragen zu Beweislast und Naturalrestitution

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Der Übernehmer, der sich auf die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB berufen will, muss daher (bloß) die (nunmehrige) Mangelhaftigkeit (Vertragswidrigkeit) der Sache (des Werks) und das Hervorkommen dieses Mangels (dieser Vertragswidrigkeit) innerhalb der Sechsmonatsfrist beweisen (6 Ob 123/15d; RS0124354 [T6]). Nach Wortlaut und Zweck des § 924 Satz 2 ABGB reicht es daher jedenfalls aus, wenn der Übernehmer beweist, dass sich die Leistung nunmehr in einem Zustand befindet, der Mangelhaftigkeit (Vertragswidrigkeit) bedeutete, wenn er schon bei Leistungserbringung vorgelegen wäre.

Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert.

  • Beweislast
  • § 924 ABGB
  • Gewährleistung
  • OGH, 27.04.2022, 9 Ob 3/22i
  • ZRB 2023, 69
  • Schadenersatz
  • § 933a ABGB
  • Baurecht
  • § 1323 ABGB

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