Für Baupraktiker sind sie gleichsam die Bibel. Behörden und Gerichte begründen ihre Entscheidungen mit ihnen. Trotzdem ist weithin unbekannt, was ÖNORMen tatsächlich sind.
- ISSN Online: 2309-7558
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Inhalt der Ausgabe
S. 15 - 16, Judikatur
Muss der Bauherr bzw seine Baustellenaufsicht auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften am Bau durch den Unternehmer achten?
Den Werkbesteller trifft kein Mitverschulden bei der Unterlassung der Pflicht des Unternehmers, für einen entsprechenden Brandschutz auf der Baustelle zu sorgen.
Wo die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgelts mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft.
Es genügt, wenn der Unternehmer die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt berechnet, das der Bauherr auf seine Angemessenheit prüfen kann.
Mit der Rechnung wird dem Bauherrn gegenüber aber nur klargestellt, was ihm für das Werk verrechnet wird. Davon ist zu trennen, dass ungeachtet der Prüffähigkeit einer Rechnung der Unternehmer, der Werklohn begehrt, den Nachweis für die tatsächliche Verrichtung der Werkleistung, die Erforderlichkeit der Maßnahmen und die Ortsüblichkeit der dafür verrechneten Preise zu erbringen hat.
S. 21 - 22, Judikatur
Das Fehlen einer Schutzleiterinstallation hindert die Brauchbarkeit einer Wohnung
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Wohnung nur dann in eine höhere Kategorie als D eingestuft werden, wenn sie sich – bezogen auf den Zeitpunkt der Anmietung – in einem brauchbaren Zustand befindet. Das setzt voraus, dass sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind.
Die Gefährlichkeit einer elektrischen Anlage, insbesondere als Folge des Fehlens einer Schutzleiterinstallation, hindert die Brauchbarkeit einer Wohnung, wenn dieser Mangel nicht mit relativ einfachen Maßnahmen ohne größere Aufwendungen beseitigt werden kann.
Die innerhalb der Frist des § 16 Abs 8 MRG gestellten Anträge auf Mietzinsüberprüfung sind nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit – im Rahmen des äußersten Wortsinns und der Bedeutung des Begehrens – eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann.
S. 23 - 25, Judikatur
Die Rangordnungserklärung zur Anmerkung/Verbücherung der Treuhänderrangordnung muss das Geburtsdatum des Treuhänders enthalten
Das Geburtsdatum eines Treuhänders muss sich aus der Urkunde ergeben.
S. 26 - 29, Judikatur
Die leichte Abfragbarkeit von AGB im Internet genügt für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 23 EuGVVO nicht
Die in Art 23 EuGVVO (Art 17 LGVÜ) aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandklauseln sind angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess eng auszulegen. Nach der Zielsetzung der genannten Bestimmungen soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass zum Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach den genannten Bestimmungen die eine Gerichtsstandklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vertragspartnern vorliegen müssen.
Die leichte Abfragbarkeit der AGB im Internet ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn das sich auf seine AGB berufende Unternehmen nicht davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner die AGB durch Interneteinsicht noch vor Zustandekommen des Vertrags zur Kenntnis genommen hat, weil es unter diesen Umständen keinesfalls von einer tatsächlichen Zustimmung des Vertragspartners zur Gerichtsstandklausel ausgehen durfte.
Aufgrund der Sonderregel des § 333 ASVG sind alle anderen Haftungsgründe für die Haftung des Arbeitgebers (aus eigenem Verschulden), insbesondere jene nach dem ABGB, dem EKHG oder anderen Haftpflichtvorschriften, wie auch jede Haftung für fremdes Verschulden (vorsätzliches Verhalten von Erfüllungsgehilfen in Ansehung von delegierten Arbeitnehmerschutzvorschriften) ausgeschlossen.
Den Bauherrn, der (wirksam) einen Baustellenkoordinator bestellt hat, trifft keine Gehilfenhaftung, weil der Baukoordinator – nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten – eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt.
Das BauKG als lex specialis verdrängt die Bestimmung des § 1169 ABGB. Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, so trägt er selbst die Verantwortung für die nach dem BauKG dem Koordinator zugewiesenen Aufgaben. Im Regelungsbereich des BauKG bestehen allerdings keine darüber hinausgehenden Pflichten.
Die Fürsorgepflicht des Bestellers (aus einer Schutzwirkung des Werkvertrags gegenüber dem Arbeitnehmer des Werkunternehmers) findet dort ihre Grenze, wo sich der fachkundige Unternehmer und seine Erfüllungsgehilfen in eine offensichtliche oder nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahr begeben, statt deren Beseitigung zu veranlassen oder ihr sonst aus dem Weg zu gehen.
S. 32 - 34, Judikatur
„Ausreden“ des Bauunternehmers schieben den Beginn der Verjährungsfrist hinaus
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Beklagte beweispflichtig.
Derjenige, der die Verjährung einwendet, hat jene Tatsachen, die seine Einrede zunächst einmal schlüssig begründen, vorzubringen und zu beweisen.
Die Behauptungs-und Beweislast dafür, dass die Kenntnis (vom Schadenseintritt) zu einem bestimmten Zeitpunkt schon bestanden hat, trifft den Schadenersatzpflichtigen.
S. 35 - 41, Judikatur
Einzelansprüche, aus denen sich ein gesamter Schadenersatzanspruch zusammensetzt, müssen getrennt bewertet werden
Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein.
Werden in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend gemacht, muss jeder ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Die teilweise Aberkennung eines Anspruchs kann nicht durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen Anspruch ausgeglichen werden.
Bei einem auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestützten aus zahlreichen Einzelforderungen zusammengesetzten Begehren wäre das Gebot nach der Präzisierung des Vorbringens überspannt, wollte man zu jeder Einzelforderung ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern.
Macht ein Kläger nur einen Teil des von ihm angeblich erlittenen Gesamtschadens geltend, hat er – sofern dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden können, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben – klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen.
Die aufgetragene Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht. Um die Verjährung zu unterbrechen, reicht ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird.
S. 42 - 42, Gedankensplitter
Irrtumsrechtliche Vertragsanpassung wegen Warnpflichtverletzung
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