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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, April 2015, Band 2015

Wenusch, Hermann

„Ausreden“ des Bauunternehmers schieben den Beginn der Verjährungsfrist hinaus

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Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Beklagte beweispflichtig.

Derjenige, der die Verjährung einwendet, hat jene Tatsachen, die seine Einrede zunächst einmal schlüssig begründen, vorzubringen und zu beweisen.

Die Behauptungs-und Beweislast dafür, dass die Kenntnis (vom Schadenseintritt) zu einem bestimmten Zeitpunkt schon bestanden hat, trifft den Schadenersatzpflichtigen.

  • Wenusch, Hermann
  • Aufklärung des Ursachenzusammenhangs
  • ZRB 2015, 32
  • Verjährung
  • § 1489 ABGB
  • Schadenersatz
  • OGH, 17.09.2014, 4 Ob 116/14h
  • Baurecht

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