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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
„Ausreden“ des Bauunternehmers schieben den Beginn der Verjährungsfrist hinaus
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2015
- Judikatur, 1619 Wörter
- Seiten 32-34
- https://doi.org/10.33196/zrb201501003201
20,00 €
inkl MwStFür den Beginn der Verjährungsfrist ist der Beklagte beweispflichtig.
Derjenige, der die Verjährung einwendet, hat jene Tatsachen, die seine Einrede zunächst einmal schlüssig begründen, vorzubringen und zu beweisen.
Die Behauptungs-und Beweislast dafür, dass die Kenntnis (vom Schadenseintritt) zu einem bestimmten Zeitpunkt schon bestanden hat, trifft den Schadenersatzpflichtigen.
- Wenusch, Hermann
- Aufklärung des Ursachenzusammenhangs
- ZRB 2015, 32
- Verjährung
- § 1489 ABGB
- Schadenersatz
- OGH, 17.09.2014, 4 Ob 116/14h
- Baurecht
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