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Das Arbeitgeber-Haftungsprivileg gilt auch für den Baustellenkoordinator

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Aufgrund der Sonderregel des § 333 ASVG sind alle anderen Haftungsgründe für die Haftung des Arbeitgebers (aus eigenem Verschulden), insbesondere jene nach dem ABGB, dem EKHG oder anderen Haftpflichtvorschriften, wie auch jede Haftung für fremdes Verschulden (vorsätzliches Verhalten von Erfüllungsgehilfen in Ansehung von delegierten Arbeitnehmerschutzvorschriften) ausgeschlossen.

Den Bauherrn, der (wirksam) einen Baustellenkoordinator bestellt hat, trifft keine Gehilfenhaftung, weil der Baukoordinator – nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten – eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt.

Das BauKG als lex specialis verdrängt die Bestimmung des § 1169 ABGB. Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, so trägt er selbst die Verantwortung für die nach dem BauKG dem Koordinator zugewiesenen Aufgaben. Im Regelungsbereich des BauKG bestehen allerdings keine darüber hinausgehenden Pflichten.

Die Fürsorgepflicht des Bestellers (aus einer Schutzwirkung des Werkvertrags gegenüber dem Arbeitnehmer des Werkunternehmers) findet dort ihre Grenze, wo sich der fachkundige Unternehmer und seine Erfüllungsgehilfen in eine offensichtliche oder nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahr begeben, statt deren Beseitigung zu veranlassen oder ihr sonst aus dem Weg zu gehen.

  • § 333 ASVG
  • § 1169 ABGB
  • Sicherheitsvertrauensperson
  • ZRB 2015, 30
  • Aufseher im Betrieb
  • § 7 AÜG
  • OGH, 25.08.2014, 8 ObA 54/14w
  • Gehilfenhaftung
  • Arbeitgeber-Haftungsprivileg
  • Baustellenkoordinator
  • Arbeitnehmerschutz
  • Arbeitsunfall
  • § 9 BauKG
  • Fürsorgepflicht
  • Koordinationspflichten
  • § 5 BauKG
  • Baurecht
  • § 3 BauKG

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