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ZRB

Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 3, September 2016, Band 2016

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 103 - 106, Aufsatz

Pflaum, Hannes/​Buric, Madeleine

Die Haftung des Prüfingenieurs nach der Wiener Bauordnung

Ein vorrangiges Ziel der Wiener Bauordnung ist die Sicherheit der Bauwerke und damit der Schutz der Allgemeinheit. Das war – neben der Entlastung der Verwaltung der Grund für die Einführung des Prüfingenieurs gemäß Wiener Bauordnung und in der Folge des Prüfingenieurs gemäß OIB-Richtlinie 1.

In Wien hat der Bauwerber für bestimmte bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Bauführungen sowie sogar im Rahmen von vereinfachten Baubewilligungsverfahren einen Prüfingenieur zu bestellen.

Welches Haftungsrisiko geht der Ziviltechniker bei der Übernahme der Tätigkeit als Prüfingenieur ein? Der nachstehende Beitrag befasst sich mit den zugrundeliegenden Rechtsfragen.

S. 107 - 115, Aufsatz

Panholzer, Patrick

Gefahren bei Sicherstellungen am Bau – das „geheimnisvolle Dasein“ des § 1170b ABGB

Das zunehmend raue Klima in der Bauwirtschaft führt in der Praxis generell zu einem spürbar erhöhten Sicherstellungsbedürfnis sowohl auf Bauherrenseite als auch auf Seite der ausführenden Unternehmen. Der „richtige Umgang“ mit den verschiedensten „Sicherungsinstrumenten“, wie etwa Haftrücklass-, Deckungsrücklass-, Erfüllungsgarantien (meist in Form von abstrakten Bankgarantien bzw diesen nachgebildeten Versicherungsprodukten) oder dem mittlerweile in der Baupraxis angekommenen gesetzlichen Sicherstellungsrecht des § 1170b ABGB will aufgrund verschiedener rechtlicher Risiken und strikter Formalerfordernisse gelernt sein. Dieser Beitrag soll vor dem Hintergrund ausgewählter Bestimmungen des ABGB, der ÖNORM B 2110 sowie des BVergG 2006 einige immer wiederkehrende Problemfelder und die dabei oft ungenutzten Chancen im Zusammenhang mit Sicherstellungen am Bau aufzeigen.

S. 116 - 124, Judikatur

„Das volle Programm“: Vertragsinhalt, Auslegung, Fälligkeit des Werkentgelts, Fälligkeit und Zurückbehaltung des Werkentgelts, Anscheinsvollmacht, Nebenpflicht zur Kooperation zwischen Werkbesteller und -unternehmer, Klagehäufung

Ein Vertrag ist demnach nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB ergeben.

Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen.

Bei einer Pauschalvereinbarung über den Werklohn tritt die Fälligkeit mit Vollendung des Werks ein, und zwar nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen.

Das Recht zur Leistungsverweigerung bezieht sich nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, also in einem einheitlichen Rechtsgeschäft ihren Entstehungsgrund haben und durch einen gemeinsamen Zweck miteinander verbunden sind, demnach auf die Hauptpflichten und die äquivalenten Nebenpflichten.

Das Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugesteht. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis schafft unabhängig von der Existenz des zweifelhaften Schuldgrundes einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund.

Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will, ist jedenfalls unzulässig, und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich insgesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird.

Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten besteht die regelmäßige Nebenpflicht zur Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführenden Werkunternehmern mit gegenseitigen Aufklärungs- und Kontrollpflichten.

S. 125 - 132, Judikatur

Wenusch, Hermann

Regress am Erfüllungsgehilfen und Bindung des Nebenintervenienten

Wer als Haftender für fremdes Handeln Ersatz leistet, kann gemäß § 1313 zweiter Satz ABGB Rückersatz verlangen.

Der Erfüllungsgehilfe haftet gegenüber dem Gläubiger des Geschäftsherrn aber nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelt.

Prozesshandlungen des einfachen Nebenintervenienten sind unwirksam, wenn sie denen der Hauptpartei widersprechen. Er darf bloß die Argumente der Hauptpartei ergänzen, nicht aber von deren Vorbringen abweichen.

Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen.

Feststellungen, die der Nebenintervenient wegen des Vorbringens seiner eigenen Partei nicht bekämpfen konnte oder die für das Urteil nicht wesentlich waren, binden ihn nicht. Gleiches gilt für Vorbringen, das mit dem Prozessstoff des Rechtsstreits nicht im Zusammenhang steht.

Bei der Inanspruchnahme nur eines von mehreren Schädigern ist auch nicht über die Beteiligung eines anderen Schädigers mitzuentscheiden. Die Frage nach der Verschuldensteilung zwischen General- und Subunternehmer kann im Prozess zwischen Generalunternehmer und Bauherrn offen bleiben; sie ist im Regressprozess zu klären.

Hat der Geschäftsherr seinem Vertragspartner (allein) für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen, dann kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz ersetzt begehren.

S. 133 - 135, Judikatur

Hayek, Günter

Schriftformvorbehalt, Grundsätze des redlichen Verkehrs und Duldungsvollmacht

Die Parteien können von einem im Werkvertrag vereinbarten Schriftformvorbehalt jederzeit einvernehmlich abgehen.

Macht ein Vertragspartner bestimmte Zusagen, widerspricht es den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn er sich im Nachhinein auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel beruft.

Dass der Geschäftsherr der Verhandlungsführung durch seinen Scheinvertreter widerspruchslos beigewohnt hat, begründet nicht nur eine Duldungsvollmacht hinsichtlich des erzielten Vertrags, sondern auch hinsichtlich des damit notwendigerweise einhergehenden Abgehens vom Schriftformerfordernis.

S. 136 - 140, Judikatur

Fössl, Horst

Schadenersatz wegen rechtswidriger Nichtberücksichtigung eines Bieters im Rahmen eines Wettbewerbs

Selbst wenn eine nationale Vorschrift anderes regelt, hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber einen Schadenersatzanspruch, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankäme. Vielmehr ist auf einen hinreichend qualifizierten Verstoß – somit auf ein bloß rechtswidriges Verhalten – abzustellen.

Wenn die Nichtzulassung des Teilnehmers an einem Wettbewerb zum nachfolgenden Verhandlungsverfahren ebenso für nichtig erklärt wurde wie die Zuweisung des Preisgeldes an den Gewinner und alle weiteren Preisträger ist damit ein hinreichend qualifizierter Verstoß iSd § 341 Abs 3 BVergG 2006 als Ursache für den rechtmäßigen Widerruf des Wettbewerbs für das Gerichtsverfahren bindend festgestellt worden.

Wenn mangels Feststellungsverfahrens das Gegenantragsverfahren nach § 337 Abs 2 BVergG nicht möglich war, kann der Auftraggeber den Einwand, dass der Bieter auch bei Einhaltung der einschlägigen Vorschriften „keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte“, im Schadenersatzverfahren erheben und ist dieser bei hinreichender Konkretisierung durch das Gericht auch zu prüfen.

S. 141 - 141, Gedankensplitter

Gedankensplitter

S. XIII - XIV, Praktisches

Wenusch, Hermann

Praktische Fragen zu Baubewilligungen (Teil 1)

S. XV - XV, Praktisches

Holzmeier, Manuel

Rechtskraft, Streitverkündung und Wiederaufnahme

S. XVI - XVI, Praktisches

Bammer, Margit

Treppen/Stiegen

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