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ZRB

Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, März 2016, Band 2016

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 11, Aufsatz

Wiesinger, Christoph

Der Geltungsbereich des BUAG

Das BUAG regelt den Urlaubsanspruch und den Anspruch auf die Abfertigung alt für Bauarbeiter abweichend von den übrigen Branchen. Während es zum materiellen Urlaubs- und Abfertigungsrecht des BUAG kaum gerichtliche Entscheidungen gibt, sorgt der Anwendungsbereich des BUAG auch in der Praxis immer wieder für Diskussionen.

S. 11 - 16, Aufsatz

Hussian, Wolfgang

Der Regress zwischen Bauunternehmer und örtlicher Bauaufsicht

Sowohl Bauaufsicht und Bauunternehmer haften dem Bauherrn für die mangelfreie Herstellung des Werkes. Dabei unterscheiden sich diese beiden Haftungen aber hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen. Daraus resultiert, dass die Ansprüche des Bauherrn gegen Bauaufsicht und Bauunternehmer wegen des Mangels selbst nicht ident sind. Dies hat Auswirkungen auf den Regress zwischen Bauunternehmer und Bauaufsicht, welche wiederum bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Bauherrn gegen die Bauaufsicht zu berücksichtigen sind.

S. 17 - 23, Judikatur

Hayek, Günter

Fußgänger, schaue vor Deine Füße, oder?

Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden, soll sie in Wahrheit keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann.

Eine Gefahrenstelle bedeutet noch nicht zwingend, dass auch eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht besteht. Eine solche entfällt nämlich, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, daher ohne genauere Betrachtung, erkennbar ist.

Nur bei Gefahren, die geradezu offensichtlich, auch für eine unaufmerksame Person ohne weiteres erkennbar sind, entfällt die Verkehrssicherungspflicht, muss doch immer damit gerechnet werden, dass ein anderer nicht die im Einzelfall ihm obliegende Vorsicht und Aufmerksamkeit obwalten lässt.

Ein Mietvertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten von Kunden des Mieters. Von den Schutzwirkungen eines Bestandvertrages sind nur solche Dritte erfasst, die das Bestandobjekt in ähnlicher Intensität und Häufigkeit nutzen wie der Mieter selbst. Ein kurzfristiger Aufenthalt im Bestandobjekt reicht nicht aus, um die geforderte Nähe zur vertraglich geschuldeten Hauptleistung des Vermieters herzustellen. Es entspricht dem Wesen des Bestandvertrages als Dauerschuldverhältnis, dass das Kriterium der Vertragsnähe nicht nur ein räumliches, sondern auch ein zeitliches Element enthält.

Nicht jeder Baumangel oder jede Abweichung von einer technischen Norm begründet für sich allein genommen eine grobe Fahrlässigkeit. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist.

Nach ständiger Judikatur ist von jedem Fußgänger zu verlangen, vor die Füße zu schauen und der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden.

S. 24 - 27, Judikatur

Wenusch, Hermann

Wieder einmal: Ein versteckter Mangel

Bei verborgenen Sachmängeln ist die Erkennbarkeit des Mangels keine Voraussetzung für den Beginn des auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellenden Fristenlaufs nach § 933 (1) ABGB, außer es wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert.

Durch Verbesserungsversuche und ein schlüssiges Anerkenntnis tritt die Rechtslage nur bezüglich des dadurch anerkannten Mangels oder eines durch die Verbesserung bewirkten neuen Mangels in das Stadium vor Ablieferung zurück.

Um einen Mangelfolgeschaden handelt es sich auch, wenn das Werk selbst infolge eines Mangels beschädigt wurde.

Eine Gewährleistungsausschlussklausel, wonach die Verkäuferseite sämtliche ihr am Vertragsgegenstand zustehenden Gewährleistungsansprüche mit schuldbefreiender Wirkung an die Käuferseite überbindet, ist gemäß § 9 Abs 1 KSchG dem kaufenden Verbraucher gegenüber unwirksam.

S. 28 - 33, Judikatur

Wenusch, Hermann

Haftung des Errichters eines öffentlich zugänglichen Klettergerüsts

Die Errichtung eines Klettergerüsts für Kinder stellt die Verwirklichung eines Bauvorhabens dar.

Die Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes gelten gleichgültig, ob es sich um ein bewilligungspflichtiges, ein anzeigepflichtiges oder aber um ein freies Bauvorhaben handelt.

ÖNORMEN stellen eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen dar. Sie sind in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet, weil sie den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln.

Bei der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB fordert die Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs. Es kommt zwar zu keiner Umkehr der Beweislast. Die Beweispflicht dafür, dass der Schaden auch ohne sein rechtswidriges Verhalten eingetreten wäre, obliegt dem Schädiger.

S. 34 - 35, Judikatur

Wenusch, Hermann

Ist ein Vertrag über die Baureinigung nach individueller Anweisung ein Dienstvertrag?

Eine juristische Person kann nicht Dienstnehmerin (Arbeitnehmerin) sein.

S. 36 - 38, Judikatur

Stibi, Dieter

Rechtliche Qualifikation des Architektenvertrags

Die Frage, ob auf einen konkreten Vertrag die Regeln des Werkvertrags oder des Auftrags zur Anwendung kommen, richtet sich im Wesentlichen nach der jeweiligen Parteienvereinbarung, also nach dem Vertragsinhalt.

Demnach ist ein Vertrag, mit dem einem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, als Werkvertrag zu qualifizieren.

Wenn aber über die Herstellung der Baupläne hinaus dem Architekten die Verrichtung von Vertretungshandlungen aufgetragen wurde, kann ein gemischter Vertrag vorliegen, der auch Elemente eines Bevollmächtigungsvertrags enthält.

Immer dann, wenn die damit übernommene Aufgabe zur Wahrung der Interessen für den Auftraggeber den Ausschlag gibt, überwiegen die Elemente des Bevollmächtigungsvertrags.

S. 39 - 41, Judikatur

Wenusch, Hermann

Sind die Herstellungskosten die Kosten des Bauherrn oder die Kosten des Generalunternehmers?

Mangels entsprechender Vereinbarung bindet die nach § 33 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten erlassene HOA 2002 die Vertragspartner nicht.

Die Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen ist eine Frage des Einzelfalls und damit keine erhebliche Rechtsfrage; das trifft auch auf die Auslegung des Begriffs „tatsächliche Herstellungskosten“ zu, wenn davon die Bemessungsgrundlage eines Honoraranspruchs bei einem Bauprojekt abhängt.

S. 42 - 42, Gedankensplitter

Wenusch, Hermann

Die ÖBA – ein Detektiv?

S. 42 - 42, Gedankensplitter

Wenusch, Hermann

Erfüllung oder Gewährleistung?

S. III - IV, Praktisches

Holzmeier, Manuel

Fälligkeit des Werklohns und dessen Zurückhaltung

S. IV - IV, Praktisches

Bammer, Margit

Grundbegriffe des Brandschutzes

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