Eine Verurteilung zur Leistung setzt eine ernst zu nehmende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann. Steht hingegen praktisch mit Sicherheit fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren.
Eine Leistung kann im Fall einer Doppelveräußerung nicht mehr begehrt werden, wenn sich der Dritte endgültig weigert, die Sache überhaupt oder anders als gegen ein übermäßiges Entgelt herauszugeben.
Wenn und insoweit noch die ernstzunehmende Chance besteht, dass die Beklagte mit redlichem und zumutbarem Bemühen imstande ist, ihren Vertragspflichten alternativ nachzukommen, kann von einer Unmöglichkeit der Leistung nicht ausgegangen werden.
Die Behauptung, ein Dritter sei nicht bereit auf seine Rechte aus dem Doppelverkauf zu verzichten, genügt nicht, um die behauptete Unmöglichkeit der Leistung darzutun. Derjenige, der die Unmöglichkeit einer Leistung behauptet, muss in einem solchen Fall vorbringen und beweisen, dass er alles ihm redlicherweise Zumutbare unternommen hat, um den Dritten zur Ermöglichung der Leistung zu bewegen, dies allenfalls durch ein noch nicht übermäßiges finanzielles Angebot.
Vertragserfüllung kann nur begehren, wer eine seinerseits vertragsgemäß zu stellende Bankgarantie erlegt oder zumindest deren Erlag konkret angeboten hat.