Speziell im Zusammenhang mit der Abwicklung von Immobilientransaktionen können Abwicklungsstörungen vermieden werden, wenn möglichst für alle denkbaren Eventualitäten vertragliche Vorkehrungen getroffen wird. Eine „strafrechtliche“ Streitanmerkung nach § 66 GBG – die während der Abwicklung eines Immobilienprojekts erfolgt – ist ein Ereignis, das zu Problemen führen kann, wenn die Vorgaben betreffend die Lastenfreistellung und die Weiterleitung des Kaufpreises im Kauf- und Treuhandvertrag nicht klar sind.
In dieser Abhandlung werden die möglichen Szenarien einer Streitanmerkung geprüft. Dabei werden vor allem folgende Fragen geklärt:
Wie ist die strafrechtliche Streitanmerkung rechtlich zu qualifizieren und welche Auswirkung hat die strafrechtliche Streitanmerkung auf die Abwicklung von Immobilientransaktionen?
Wie kann der Vertragserrichter für diesen Fall Vorsorge treffen und Abwicklungsstörungen vermeiden?