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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, April 2014, Band 2014

Der mangelhaft Planende haftet auch für Mangelfolgeschäden

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Der Besteller kann Rechte wegen der Mangelhaftigkeit einer Werkleistung nur gegen jenen Unternehmer geltend machen, der ihm aus dem Werkvertrag zu dieser Leistung verpflichtet ist. Es haftet jeder Unternehmer nur für die bei seiner Werkleistung auftretenden Mängel.

Mängel, wie hier Planungsmängel, die sich bereits in der Funktionsuntüchtigkeit des geplanten Objekts realisiert haben, sind grundsätzlich nicht verbesserungsfähig.

Da der Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden keine Parallele zu den Gewährleistungsrechten des § 932 ABGB aufweist, gilt für ihn allgemeines Schadenersatzrecht. Mangelfolgeschäden sind hier all jene Schäden, die infolge der mangelhaften Planung an anderen Rechtsgütern des Werkbestellers entstanden sind.

Das Dazwischentreten eines Dritten in den Kausalverlauf, durch dessen Verhalten ein Schaden entsteht oder sich vergrößert, unterbricht dann den Kausalzusammenhang, wenn mit einer derartigen Handlung eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war.

  • Naturalrestitution
  • Planungsfehler
  • mangelhafte Planung
  • Kausalzusammenhang
  • Planungsmangel
  • § 1295 ABGB
  • Geldersatz
  • ZRB 2014, 26
  • OGH, 27.08.2013, GZ 9 Ob 31/13v
  • Gewährleistung
  • § 1297 ABGB
  • Adäquanz
  • § 1296 ABGB
  • Werkvertrag
  • Schadenersatz statt Gewährleistung
  • § 1298 ABGB
  • Werkleistung
  • Schadenersatz
  • § 933a ABGB
  • Mangelschaden
  • Kausalverlauf
  • Planungsleistung
  • Baurecht
  • § 932 ABGB
  • § 1323 ABGB
  • Verbesserung
  • Wiederherstellung
  • § 922 ABGB
  • Mangelfolgeschaden

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