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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, April 2014, Band 2014

Wenusch, Hermann

Sind Lieferanten Erfüllungsgehilfen?

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Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war.

Bedient sich ein Erfüllungsgehilfe eines Schuldners seinerseits eines Erfüllungsgehilfen (Erfüllungsgehilfenkette), so bedient sich auch der Schuldner dieser zweiten Person als seines Erfüllungsgehilfen und haftet für dessen Verschulden, wenn er mit der Betrauung eines weiteren Erfüllungsgehilfen einverstanden war.

Ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen wird regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten angesehen – dies ist jedoch dann der Fall, wenn die Anlieferung des Materials allein Sache des Werkunternehmers ist und als Bestandteil des Werkvertrags zu erachten ist.

Ob ein Dritter, dessen sich ein Schuldner bedient, als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist, richtet sich nach dem Inhalt des Vertrages zwischen Schuldner und Gläubiger.

Bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten einer Vertragspartei aus einem Vertrag mit Dritten und ist dies der anderen Partei bei Abschluss des Vertrags mit ihrem Gegenüber erkennbar, so treffen die andere Partei auch Schutzpflichten zugunsten der Dritten.

  • Wenusch, Hermann
  • Erfüllungsgehilfen
  • Lieferanten
  • § 896 ABGB
  • Drittschäden
  • Quotierung
  • Regress
  • ZRB 2014, 45
  • Gehilfenhaftung
  • § 1313a ABGB
  • Baurecht
  • OGH, 17.06.2013, 2 Ob 4/13x
  • § 1302 ABGB

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