Das Bundesvergabegesetz 2017, mit welchem die RL 2014/24/EU für den klassischen Bereich und die RL 2014/25/EU für den Sektorenbereich umgesetzt werden sollen, liegt zur zeit als Entwurf in Form einer Regierungsvorlage vor. Zeit also, die zahlreichen Änderungen, welche der Entwurf vorsieht, zu beleuchten. Hier findet sich ein Überblick über den materiellen Teil des aktuellen Entwurfs zum BVergG 2017, wobei der Schwerpunkt auf den Änderungen im Anwendungsbereich und der Zulässigkeit von Verfahren liegt.
- ISSN Online: 2309-7558
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Inhalt der Ausgabe
S. 53 - 57, Aufsatz
Verkürzung der Verjährungsfrist beim Ersatz des Mangelschadens nach § 933a ABGB
Der Beitrag untersucht die Verjährung des Anspruches auf Ersatz von Mangelschäden nach § 933a ABGB und tritt für eine Verkürzung der derzeit geltenden absoluten (objektiven) Verjährungsfrist von 30 Jahren auf zehn Jahre ein.
S. 58 - 59, Judikatur
Vertragsstrafe bei einvernehmlicher Abänderung des Bauablaufs - Auslegung ÖNORM B 2110 - Beweislast bei richterlichem Mäßigungsrecht
Die einvernehmliche Abänderung des Bauablaufs unter Aufrechterhaltung der vereinbarten Fertigstellungstermine und ohne Verzögerung ist kein Fall einer einvernehmlichen Verlängerung der Leistungsfrist nach Pkt 6.5.3.1 ÖNORM B 2110. Die Fertigstellungstermine bleiben weiter pönalisiert.
ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen.
In Bezug auf eine Mäßigung der Konventionalstrafe geht eine Negativfeststellung zum Vorliegen eines (tatsächlichen) Schadens des Werkbestellers zu Lasten des Werkunternehmers.
Ist in einem Werkvertrag im Vorhinein kein festes Entgelt vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller. Wenn dagegen ein Pauschalpreis vereinbart ist, so ist dem Besteller von Vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werks schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich. Diese Grundsätze gelten jedoch nur dann, wenn von den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Ist der Unternehmer mit der Rechnungslegung säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Zumittlung der Rechnung objektiv möglich gewesen wäre.
Nach § 1170 Satz 2 ABGB ist der Unternehmer befugt, wenn das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts schon vorher zu fordern. Eine solche Errichtung in Abteilungen kann etwa dann vorliegen, wenn der einzelne Teil als selbständiges Werk angesehen werden kann.
S. 62 - 66, Judikatur
Erfolglose Kritik am „Gerichtssachverständigen“ als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten?
Es ist kein sorgloses Vorgehen in eigenen Angelegenheiten darin zu erblicken, dass erst nach dem erfolglosen Erörterungsversuch ein Privatgutachten eingeholt und dem Prozessgericht vorgelegt wird.
§§ 352, 456 UGB setzt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraus.
S. 66 - 70, Judikatur
Gewährleistung bei Kauf von unsanierter Wohnung wegen nicht dem Stand der Technik entsprechenden Elektroinstallationen
Beim Verkauf einer Sache hat man Sorge zu tragen, dass diese bei der Übergabe dem Vertragsinhalt und somit den gewöhnlichen oder bedungenen Eigenschaften entspricht. Wenn eine alte unsanierte Wohnung Vertragsgegenstand ist und der Käufer, der jahrelang dort gelebt hat, Kenntnis über ihren Zustand hat, ist der Umstand, dass die Elektroinstallationen nicht dem Stand der Technik entsprechen nicht als ungewöhnlich anzusehen und somit auch ein Gewährleistungsanspruch zu verneinen.
Für die Beurteilung eines allfälligen Gewährleistungsanspruchs des Klägers ist daher zunächst zu klären, welchen Vertragsgegenstand die Beklagte geschuldet hat. Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt.
Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung Einfluss haben könnten. Eine Aufklärungspflicht besteht aber, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.
Die nationalen Gerichte sind an das Auslegungsergebnis des EuGH gebunden und verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den dieses einräumt, so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten.
Liefert ein Unternehmer eine mangelhafte Sache an einen Verbraucher, so hat er sie im Rahmen eines Austauschs dem Käufer, der sie zwischenzeitig gutgläubig eingebaut hat, auf eigene Kosten auszubauen und die mangelfreie Sache einzubauen oder diese Kosten zu ersetzen. Er darf auch bei hohen Aus- und Einbaukosten die einzig mögliche primäre Abhilfe nicht per se ablehnen; vielmehr kann er nur die Herabsetzung seiner Verpflichtung auf den anhand des Vertrags unter Berücksichtigung von dessen Gegenstand und Zweck im Hinblick auf die Vertragswidrigkeit und den Wert der Sache in vertragsgemäßen Zustand zu ermittelnden „angemessenen Beitrag“ fordern. Nur wenn der Käufer seinerseits den auf ihn entfallenden angemessenen Anteil der Kosten nicht selbst tragen will und der Austausch oder die Verbesserung samt Aus- und Einbaukosten dann für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, kann dieser den Käufer gemäß § 932 Abs 4 ABGB auf die sekundären Behelfe beschränken. Der Käufer kann in einem solchen Fall auch vom Unternehmer nur noch Preisminderung begehren oder wandeln; der Verkäufer muss Austausch und Verbesserung ohne angemessene Kostenbeteiligung des Käufers weder allein bewerkstelligen noch zahlen (vorschießen).
Behebungskosten sind dann unverhältnismäßig, wenn der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegenüber den hiezu erforderlichen Kosten so gering ist, dass Vorteil und Aufwand in einem auffallenden Missverhältnis stehen und sich daher die Beseitigung des Mangels gar nicht lohnt. Umgekehrt wird der Verbesserungsaufwand in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auf eigene Kosten durchführen würde. Bei der Beeinträchtigung des Bestellers ist nicht auf die subjektive Befindlichkeit der konkreten Person abzustellen, sondern auf einen objektiven Maßstab, also auf einen vernünftigen redlichen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Lage des Bestellers.
Bei Unverhältnismäßigkeit, also wenn sowohl die Naturalherstellung durch den Schädiger selbst als auch der Geldersatz zum Zweck der Naturalherstellung untunlich ist, ist der Geschädigte auf Wertersatz beschränkt; ihm ist dann nur das Wertinteresse und nicht das Integritätsinteresse zu ersetzen.
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