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ZRB

Heft 4, Dezember 2018, Band 7

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 127 - 131, Aufsatz

Michael Müller / Thomas Anderl

Building Information Modeling (BIM) und (alternative) Vertragsmodelle

Bei BIM-Projekten erstellen die Projektbeteiligten anstelle einzelner abgrenzbarer Planungssphären ein gemeinsames und Gewerke übergreifendes Gebäudemodell. Im Unterschied zu bisherigen Bauprojekten ist daher eine wesentlich stärkere Kollaboration und Kooperation zwischen den Projektbeteiligten erforderlich. Dieser Umstand hat auch Auswirkungen auf die Ausgestaltung von Bauverträgen.

S. 132 - 137, Judikatur

Hermann Wenusch

Zur Haftung des Prüfingenieurs

Auch bei der zivilrechtlichen Vereinbarung der Übernahme der Tätigkeit als Prüfingenieur liegt die Erfüllung der zivilrechtlichen Verpflichtung gerade in der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe.

S. 138 - 139, Judikatur

Hermann Wenusch

Haftung des Bauherrn bei unterlassener Bestellung eines Baustellenkoordinators

Steht fest, dass dann, wenn ein Baustellenkoordinator bestellt worden wäre, Gefahren aufgefallen, geprüft und Sicherheitsmaßnahmen festgelegt worden wären, kann nicht zweifelhaft sein, dass der eingetretene Gesundheitsschaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung der Pflichten nach dem BauKG steht.

Das BauKG ist als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer iSd § 1311 ABGB anzusehen und verdrängt als lex specialis die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn.

Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

Das BauKG stellt bloß darauf ab, dass (gleichzeitig oder aufeinanderfolgend) Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig sind. Einen Vergleich zwischen einer (fiktiven) Situation, wenn alle auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer zu einem Unternehmen gehörten, und jener, wie sie dann besteht, wenn die Arbeitnehmer verschiedenen Unternehmen (Arbeitgebern) zuzuordnen sind, und eine allein durch diesen Umstand (konkret vorliegende) Gefahrenerhöhung fordert das Gesetz nicht.

S. 140 - 146, Judikatur

Hermann Wenusch

Schaden auch ohne (manifestierten) Schaden

Wird eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart, die aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen, so muss zunächst – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf irrtumsrechtlichem Weg eine Vertragsanpassung herbeigeführt werden, die unter Umständen mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist; erst dann greifen die Rechtsbehelfe des Gewährleistungsrechts.

Die Auslegung des Vertrags kann ergeben, dass eine bestimmte Leistungsbeschreibung für den Besteller keine Bedeutung hat, weil es für ihn – und zwar für den Werkunternehmer erkennbar – nur auf die (zumindest implizit) vereinbarte Funktionalität ankommt. In diesem Fall stellt sich das Problem der Sowieso-Kosten nicht, weil trotz Leistung im Sinn der vertraglichen, in diesem Fall aber nur deklarativen Leistungsbeschreibung in Wahrheit Schlechterfüllung vorliegt, die zu Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen führen kann. Ein widersprüchlicher Vertrag liegt dann nicht vor.

Im Fall einer Warnpflichtverletzung ist der Besteller so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unternehmer seiner Warnpflicht entsprochen hätte. Der Besteller kann daher nicht jene Kosten begehren, die er bei entsprechender Warnung „sowieso“ zu tragen gehabt hätte.

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Bauaufsicht ist allein aus einer vorangehenden Schlechterfüllung oder Aufklärungspflichtverletzung nicht abzuleiten.

Der Werkunternehmer hat bei einer aufgrund Schadenersatzes zu leistenden Verbesserung (gegebenenfalls Neuherstellung) eines Werks die Kosten einer professionellen Bauaufsicht dann zu ersetzen, wenn ein Werkbesteller schon bei der ursprünglichen Werkleistung typischerweise eine solche Aufsicht bestellt hätte. Sonst käme der Zuspruch solcher Kosten nur in Betracht, wenn der Besteller nach § 933a Abs 2 Satz 3 ABGB Geldersatz begehren könnte und die dennoch begehrte Verbesserung für den Unternehmer auch unter Einbeziehung solcher Kosten günstiger ist als eine Ersatzvornahme durch ein drittes Unternehmen.

S. 147 - 149, Judikatur

Theresia Welser / Michael Müller

Auch ein Anerkenntnis bloß „dem Grunde nach“ kann konstitutive Wirkung haben

Das konstitutive Anerkenntnis ist eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt.

Ein konstitutives Anerkenntnis kann bloß dem Grunde nach vorliegen. Es kann sich aber auch nur auf die Höhe einer Forderung beziehen.

Ob ein konstitutives Anerkenntnis (dem Grunde und/oder der Höhe nach) vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall anhand der Vertrauenstheorie zu beurteilen. Es kommt darauf an, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicher Weise gewinnen musste.

S. XVII - XXI, Praktisches

Gerhard Cech

Neues von der Bauordnung für Wien

S. XXII - XXII, Praktisches

Manuel Holzmeier

Der entgangene Gewinn

S. XXIII - XXIII, Praktisches

Margit Bammer

Brandlast und Feuerwiderstand von Bauteilen (2. Teil)

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