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ZRB

Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 3, November 2022, Band 11

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 75 - 82, Aufsatz

Brandstätter , Natascha

Die Erkundigungsobliegenheit im Bauwesen

Ist ein Geschädigter von einem Baumangel betroffen, so hat er – Kenntnis von Schaden und Schädiger vorausgesetzt – drei Jahre Zeit, um darauf gestützte Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die stRsp geht allerdings davon aus, dass sich der Geschädigte bei der Erlangung des erforderlichen Kenntnisstandes nicht einfach passiv verhalten darf, sondern verlangt ihm mitunter auch aktive Nachforschungen ab (Erkundigungsobliegenheit). Der nachstehende Beitrag untersucht die Erkundigungsobliegenheit mit Fokus auf die Baubranche.

S. 83 - 84, Judikatur

Schlüssigkeit einer Klage und Inhalt einer Beilage als Vorbringen

Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Die Schlüssigkeit verlangt nicht, dass der gesamte „Tatbestand“ vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden.

Setzt sich ein Anspruch aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, kommt es (auch) auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung an. Gegebenenfalls reicht ein Verweis auf dazu vorgelegte Urkunden aus; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann (wie etwa bei ausreichend aufgeschlüsselten Honorarnoten) nicht auch in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden.

S. 85 - 87, Judikatur

Wenusch, Hermann

Auch die Neuerrichtung ist eine Reparatur

Ein Schaden ist nach § 1323 ABGB in erster Linie durch Zurückversetzen in den vorigen Stand auszugleichen. Nur wenn das nicht möglich oder untunlich ist, ist der gemeine Wert zu ersetzen.

Der Geschädigte kann den Verbesserungsaufwand auch dann verlangen, wenn er den Mangel nicht dadurch behebt, dass er den vertragsgemäßen Zustand herstellt, sondern stattdessen eine bessere Lösung wählt. Sein Anspruch ist dann aber mit jenen Aufwendungen begrenzt, die entstanden wären, hätte er (nur) den vertragsgemäßen Zustand hergestellt.

S. 88 - 92, Judikatur

Entgelt für Nutzung der Leistung eines Architekten

Wenn aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht werden, muss jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Ohne eine solche Aufschlüsselung ist es nämlich nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen endgültig abgesprochen wurde.

Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das angemessene Entgelt (§ 86 UrhG) bzw auf das Duplum (§ 87 (3) UrhG) haben nach ständiger Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Wert der Nutzung des Werks, also nach dem angemessenen Entgelt für eine Werknutzungsbewilligung aus der Sicht redlicher Parteien.

Das angemessene Entgelt im Sinn des § 86 UrhG ist nicht die Summe aus den tatsächlich erbrachten Planungsleistungen und dem entgangenen Gewinn aus einem nicht erfüllten Werkvertrag über die Einreichplanung.

S. 93 - 99, Judikatur

Wenusch, Hermann

Der Bauunternehmer muss gegen eine weitere Schlusszahlung nicht neuerlich seinen Vorbehalt erklären, wenn nach dem ersten Vorbehalt vor der weiteren Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden

Ein rechtzeitiger Widerspruch stellt für den Besteller ausreichend klar, dass er sich auf die künftige Geltendmachung des Differenzbetrags durch den Unternehmer einstellen muss. Dass es in solchen Fällen nach einem „Vorbehalt“ noch zu Gesprächen kommt, in denen Auffassungsunterschiede in einzelnen Punkten ausgeräumt werden und der Werkbesteller nachträglich vorher bestrittene Rechenpositionen akzeptiert, begründet kein zusätzliches oder neues Klarstellungsinteresse, sondern führt lediglich zur Verminderung der strittigen Rechnungspositionen.

Das Recht eines Bestellers, selbst eine Rechnung gegen eine entsprechende Vergütung erstellen zu können, schließt den Beginn der Präklusionsfrist für einen Vorbehalt nicht unbedingt aus.

Nach dem Wortlaut der Vorbehaltsklausel hängt der Anspruchsverlust nur von der Annahme der Zahlung aufgrund einer Schlussrechnung ab, und nicht von der Person des Rechnungslegers.

Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss die Ausübung des Rechts auch nach abgelaufener Frist zulassen und ein erloschenes Recht hinnehmen, wenn seine Berufung auf die Präklusion gegen Treu und Glauben verstößt. Dies ist der Fall, wenn er beim Anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckt, er werde dessen Ansprüche nur mit sachlichen Einwänden bekämpfen.

S. XV - XVII, Praktisches

Wenusch, Hermann

„Die Haftung“ in der Baubranche

S. XVIII - XVIII, Praktisches

Holzmeier, Manuel

Prozessuale Fristen im Zivilprozess (Fristen, Teil 2)

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