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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 3, November 2022, Band 11

Wenusch, Hermann

Auch die Neuerrichtung ist eine Reparatur

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Ein Schaden ist nach § 1323 ABGB in erster Linie durch Zurückversetzen in den vorigen Stand auszugleichen. Nur wenn das nicht möglich oder untunlich ist, ist der gemeine Wert zu ersetzen.

Der Geschädigte kann den Verbesserungsaufwand auch dann verlangen, wenn er den Mangel nicht dadurch behebt, dass er den vertragsgemäßen Zustand herstellt, sondern stattdessen eine bessere Lösung wählt. Sein Anspruch ist dann aber mit jenen Aufwendungen begrenzt, die entstanden wären, hätte er (nur) den vertragsgemäßen Zustand hergestellt.

  • Wenusch, Hermann
  • Naturalrestitution
  • Deckungskapital
  • Schadenersatz
  • OGH, 27.06.2022, 2 Ob 4/22k
  • Baurecht
  • Reparatur
  • ZRB 2022, 85
  • § 1323 ABGB

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