Die Gefahrtragungsregeln des allgemeinen Zivilrechts für den Werkvertrag bestimmen, welche Vertragspartei das Risiko der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Untergangs des Werks zwischen Vertragsabschluss und Übernahme trägt. Das ABGB regelt in § 1168a Satz 1 die Preisgefahr, die Leistungsgefahr wurde durch die Lehre entwickelt. Ist die Wiederherstellung des Werkes möglich und verursacht diese keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand, trägt der AN sowohl die Leistungsgefahr als auch die Preisgefahr. Bei Unmöglichkeit sowie bei unverhältnismäßig hohem Aufwand trägt der AN die Preisgefahr und der AG die Leistungsgefahr. Die Preisgefahr für beigestellte Stoffe trägt die Vertragspartei, die den Stoff beigestellt hat. Die ÖNORM B 2110 weicht teilweise von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts ab. Pkt 12.1 der ÖNORM regelt die „Gefahrtragung und Kostentragung“. Die Gefahrtragung für die Leistung wird auf den AG verlagert, wenn der AN alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Folgen unabwendbarer Ereignisse zu vermeiden. Gleiches gilt für beigestellte Stoffe. Pkt 12.4 regelt die „Besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer“ (Bauschadenregelung). Diese findet nur Anwendung, wenn es einen nicht feststellbaren „Urheber“ (natürliche Person) der Beschädigung gibt. Jener AN, der die Beseitigungskosten getragen hat, hat Anspruch gegenüber dem AG den ihm entstandenen Schaden auf alle infrage kommenden AN aufzuteilen. Gleiches gilt für den AG, der auch zur Abrechnung jedes Bauschadens verpflichtet ist. Ob es sich bei der Bauschadenregelung um eine Gefahrtragungsregelung oder schadenersatzrechtliche Regelung handelt, ist umstritten. An den Rechtsfolgen ändert die Diskussion nichts.
- ISSN Online: 2309-7558
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Inhalt der Ausgabe
S. 13 - 19, Aufsatz
Gewährleistung bei der Zusage einer bestimmten Haltbarkeit oder Lebensdauer
Bauwerke sind im Allgemeinen nicht besonders vergänglich (auch wenn es sich dabei nicht um die ägyptischen Pyramiden handelt). Daher sind besonders in der Baubranche Haltbarkeitszusagen, die weit über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinaus gehen, keine Seltenheit. Es stellt sich die Frage, mit welchem Rechtsbehelf vorzugehen ist, wenn sich nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist herausstellt, dass die zugesagte Haltbarkeit nicht erreicht wird.
S. 21 - 22, Judikatur
Die Mangelhaftigkeit des Werks (Bodenverlegung) reicht per se nicht aus, mit den Behebungsarbeiten einen Dritten zu betrauen
Damit die Verbesserung aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar ist, muss es sich um einen qualifizierten Verlust des Vertrauens in die Kompetenz des Übergebers handeln. Die Mangelhaftigkeit der Leistung allein reicht noch nicht aus.
Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert; das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei § 1169 ABGB.
Hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung und der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden; die Haftung gegenüber den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern trifft dann unmittelbar den Baustellenkoordinator.
Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer vom Bauherrn mit bestimmten Bauleistungen betrauten GmbH ist keinen Arbeitnehmer im Sinne des BauKG, sondern vielmehr ein Selbständiger gemäß § 2 Abs 8 BauKG.
Der Werkunternehmer hat im Sinne des § 1157 ABGB bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden.
Für eine Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers in Bezug auf mangelhafte Vorleistungen eines anderen Werkunternehmers kommt es ua darauf an, ob eine besondere Kontrollpflicht des (nachfolgenden) Werkunternehmers besteht oder sonst besondere Koordinations- und Prüfpflichten übernommen worden sind.
Bei getrennten Gewerken geht eine Aufklärungspflicht jedenfalls nicht so weit, dass der Werkunternehmer davon ausgehen muss, dass sein fachkundiger Vormann nicht fachgerecht arbeitet. Liefert ein Generalunternehmer jedoch die Pläne und sonstige Vorgaben für die Durchführung der Erdarbeiten und beaufsichtigt sie, ist er maßgeblich an diesen beteiligt und für die Herstellung der zu steilen Böschung mitverantwortlich, auch wenn die [Durchführung der] Erdarbeiten selbst nicht Gegenstand seines Bauwerkvertrags waren.
Die Regeln der Technik gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an.
ÖNORMEN spiegeln den Stand der Regeln der Technik zwar wider. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Prüfung, die einer gewissen ÖNORM nicht entspricht, schon allein deswegen den Regeln der Technik nicht genügen würde.
Der Übernehmer ist zur Geltendmachung der Wandlung nach § 932 Abs 4 ABGB unter anderem dann berechtigt, wenn ihm die primären Gewährleistungsbehelfe (Verbesserung oder Austausch) aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
Eine Leistung ist dann als mangelhaft anzusehen, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem vertraglich Geschuldeten zurückbleibt. Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt.
Die gemäß Art 15a B-VG geschlossene Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Einsparung von Energie (BGBl 1995/388; für Niederösterreich kundgemacht in LGBl 8206-0) entfaltet ohne Transformation keine Rechtswirkungen gegenüber den Normunterworfenen.
S. 33 - 38, Judikatur
Die Haftungsbeschränkung der ÖNORM B 2110 und die Haftung des Erfüllungsgehilfen gegenüber dem geschädigten Dritten
Nach § 344 UGB gelten die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. Die Vermutung des § 344 UGB kommt auch dann zum Tragen, wenn eine Zuordnung des Geschäfts zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar ist. Der Begriff des Unternehmensgeschäfts beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Geschäfte, die in dem betreffenden Betrieb ständig vorkommen oder die dem Betrieb sein Gepräge geben.
Zwischen dem Besteller eines Generalunternehmers und dessen Subunternehmer entsteht in der Regel kein unmittelbares Rechtsverhältnis. Der Zweck der Bestellung eines Generalunternehmers besteht ja gerade darin, dass der Bauherr Dritten nicht haftet und er nur dazu verpflichtet ist, was der Generalunternehmer aufgrund der mit ihm geschlossenen Vereinbarung verlangen kann.
Beim Vertrag zugunsten Dritter kann der Schuldner dem Dritten alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegenüber dem Versprechensempfänger zustehen. Unter solche Einwendungen fällt auch eine mit dem Vertragspartner vereinbarte Beschränkung der Haftungssumme für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
Eine bloß erweiterte Schutzwirkung führt nicht dazu, dass der Dritte mehr ex contractu fordern kann als die unmittelbare Vertragspartei.
Die Haftung aufgrund von Schutzwirkungen zugunsten Dritter greift lediglich subsidiär ein. Ein schutzwürdiges Interesse des Dritten ist überhaupt zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.
Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden, auch Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen.
ÖNORMen stellen eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsansforderungen an einen Werkvertrag dar und spiegeln den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln (insbesondere der Technik) wider.
Sofern ÖNORMen ausdrücklich vereinbart wurden, werden auch die in ÖNORMen für die Baupraxis enthaltenen, vom Gesetz abweichenden Schadenersatzregeln und Gefahrtragungsregeln zum Vertragsinhalt.
S. I - III, Praktisches
Achtung Falle: Die Wandlung ; Oder: Wie kompliziert die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sein kann
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