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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Allgemeine Fürsorgepflicht oder Schutz nach dem BauKG
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 7
- Judikatur, 3715 Wörter
- Seiten 23-28
- https://doi.org/10.33196/zrb201801002301
20,00 €
inkl MwStDie früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert; das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei § 1169 ABGB.
Hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung und der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden; die Haftung gegenüber den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern trifft dann unmittelbar den Baustellenkoordinator.
Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer vom Bauherrn mit bestimmten Bauleistungen betrauten GmbH ist keinen Arbeitnehmer im Sinne des BauKG, sondern vielmehr ein Selbständiger gemäß § 2 Abs 8 BauKG.
Der Werkunternehmer hat im Sinne des § 1157 ABGB bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden.
- Wenusch, Hermann
- § 1157 ABGB
- BauKG
- § 1169 ABGB
- ZRB 2018, 23
- Baustellenkoordinator
- OGH, 10.02.2017, 1 Ob 174/16v
- Fürsorgepflicht
- Bauwerkvertrag
- Baurecht