§ 1170b Abs 2 Satz 2 ABGB sieht für die Vertragsauflösung eine Nachfrist vor. Der Beitrag widmet sich Detailfragen im Zusammenhang mit der Setzung dieser Nachfrist, die in der Literatur bisher nur wenig behandelt wurden.
- ISSN Online: 2309-7558
40,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 87 - 95, Aufsatz
Zur Nachfristsetzung bei einer Vertragsaufhebung nach § 1170b Abs 2 ABGB
Nach einem Dornröschenschlaf von fast 15 Jahren ist § 1170b ABGB erwacht und ins Bewusstsein der Bauunternehmer gerückt, wie eine Mehrzahl von Judikaten belegt. Dabei im Mittelpunkt steht häufig die Frage, ob ein angebotenes Sicherstellungsmittel den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
S. 108 - 111, Judikatur
Der Bauherr ist nicht verpflichtet eine vereinbarte Vorauszahlung zu leisten, wenn der Unternehmer die vertragskonforme Leistung verweigert
Grundsätzlich steht das Recht auf Vertragsrücktritt nach § 918 ABGB mit der Wirkung der Vertragsaufhebung nur dem vertragstreuen Teil zu.
Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zur Erfüllung bereit sein.
Der Oberste Gerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass dem selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB auch dann zusteht, wenn seine Interessen durch Nichterfüllung des anderen Vertragsteils so beeinträchtigt werden, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann.
Kann der Geschädigte die Höhe eines bereits eingetretenen und ihm dem Grunde nach bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Maßnahmen, deren Kosten in einem Leistungsprozess als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sind, ermitteln, und müssen solche Maßnahmen vor Einbringung einer Leistungsklage, gleichviel ob vorher ein Feststellungsurteil ergangen ist oder nicht, jedenfalls ergriffen werden, um einen bereits eingetretenen Schaden beziffern zu können, so ist dem Geschädigten ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auf alsbaldige Feststellung lediglich der Haftung des in Anspruch genommenen Ersatzpflichtigen für den geltend gemachten Schaden abzusprechen.
Ein Interesse an der (bloßen) Feststellung von Gewährleistungsansprüchen wird allerdings insbesondere dann bejaht, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kennt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen kann, oder wenn dem Werkbesteller die Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach § 933a ABGB noch offen steht, er jedoch die Entwicklung des Mangelschadens und deshalb die notwendigen Sanierungsmaßnahmen und -kosten noch nicht beurteilen und deshalb künftige Mangelfolgeschäden nicht ausschließen kann.
Ist ein Mangel nämlich noch nicht verbessert und fordert der Besteller das Deckungskapital für die Mängelbehebungskosten, hat er Anspruch auf Ersatz der objektiv notwendigen Behebungskosten. Maßgeblich sind dabei die voraussichtlichen Mängelbehebungskosten, deren Höhe nach den allgemeinen Beweislastregeln der Geschädigte zu beweisen hat.
Allgemein wird der Mangelfolgeschaden dahingehend definiert, dass durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht.
Bezüglich der Mangelbeseitigung ist § 933a (2) ABGB anzuwenden, hinsichtlich des Mangelfolgeschadens dagegen § 1323 ABGB.
Die Unterscheidung in Mangel- und Mangelfolgeschäden ist damit für die Frage relevant, für welche Schäden der Vorrang der Verbesserung und des Austauschs gilt.
Es existieren hinreichend höchstgerichtliche Entscheidungen zu Pauschalpreisvereinbarungen für Architektenleistungen (bzw Planungsleistungen), in denen diese Vereinbarungen betreffend die Honorierung stets nach Werkvertragsrecht beurteilt wurden.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift