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Wenusch, Hermann

Der Bauherr ist nicht verpflichtet eine vereinbarte Vorauszahlung zu leisten, wenn der Unternehmer die vertragskonforme Leistung verweigert

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Grundsätzlich steht das Recht auf Vertragsrücktritt nach § 918 ABGB mit der Wirkung der Vertragsaufhebung nur dem vertragstreuen Teil zu.

Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zur Erfüllung bereit sein.

Der Oberste Gerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass dem selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB auch dann zusteht, wenn seine Interessen durch Nichterfüllung des anderen Vertragsteils so beeinträchtigt werden, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann.

  • Wenusch, Hermann
  • § 918 ABGB
  • OGH, 20.10.2020, 1 Ob 174/20z
  • Mangel
  • Rücktritt
  • Verzicht
  • ZRB 2021, 108
  • Erfüllung
  • Leistungsverweigerung
  • Baurecht

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