Mangel- oder Mangelfolgeschaden
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 10
- Judikatur, 1872 Wörter
- Seiten 116 -118
- https://doi.org/10.33196/zrb202103011601
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Allgemein wird der Mangelfolgeschaden dahingehend definiert, dass durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht.
Bezüglich der Mangelbeseitigung ist § 933a (2) ABGB anzuwenden, hinsichtlich des Mangelfolgeschadens dagegen § 1323 ABGB.
Die Unterscheidung in Mangel- und Mangelfolgeschäden ist damit für die Frage relevant, für welche Schäden der Vorrang der Verbesserung und des Austauschs gilt.
- Wenusch, Hermann
- Naturalrestitution
- Gewährleistung
- ZRB 2021, 116
- Schadenersatz
- § 933a ABGB
- Mangelschaden
- Baurecht
- OGH, 15.09.2020, 6 Ob 81/20k
- § 1323 ABGB
- § 922 ABGB
- Mangelfolgeschaden