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Wenusch, Hermann

Mangel- oder Mangelfolgeschaden

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Allgemein wird der Mangelfolgeschaden dahingehend definiert, dass durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht.

Bezüglich der Mangelbeseitigung ist § 933a (2) ABGB anzuwenden, hinsichtlich des Mangelfolgeschadens dagegen § 1323 ABGB.

Die Unterscheidung in Mangel- und Mangelfolgeschäden ist damit für die Frage relevant, für welche Schäden der Vorrang der Verbesserung und des Austauschs gilt.

  • Wenusch, Hermann
  • Naturalrestitution
  • Gewährleistung
  • ZRB 2021, 116
  • Schadenersatz
  • § 933a ABGB
  • Mangelschaden
  • Baurecht
  • OGH, 15.09.2020, 6 Ob 81/20k
  • § 1323 ABGB
  • § 922 ABGB
  • Mangelfolgeschaden

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