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ZRB

Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 4, Dezember 2022, Band 11

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 103 - 126, Aufsatz

Lassen, Tim/​Seeber, Thomas

Rechtsvergleichende Analyse europäischer Grundpfandrechte

Grundpfandrechte sind eine Säule der Immobilien- und Baufinanzierung. Der vorliegende Beitrag bietet einen Überblick über die dogmatische Grundstruktur von Grundpfandrechten und differenzierte Informationen und Rechtstatsachen über die Eintragung, Verwendbarkeit und Verwertung von Grundpfandrechten in verschiedenen europäischen Ländern im Vergleich. Der besondere Fokus liegt auf der praktischen Bedeutung von dogmatischen Grundstrukturen und deren Anwendung in verschiedenen Rechtsordnungen.

S. 127 - 131, Judikatur

Zum Eigentumserwerb durch Grenzüberbau

Erste Voraussetzung für einen Eigentumserwerb nach § 418 Satz 3 ABGB ist die Redlichkeit des Bauführers, die dieser zu beweisen hat. Redlicher Bauführer ist, wer im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen a) über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte oder b) aufgrund irgendwelcher Umstände angenommen hat und auch annehmen durfte, dass ihm der Bau vom Eigentümer gestattet worden sei.

Zweite Voraussetzung ist, dass der Liegenschaftseigentümer von der Bauführung auf seinem Grund (oder der diesbezüglichen Absicht) weiß, sie aber vorwerfbar – zumindest leicht fahrlässig – nicht untersagt.

An die Aufmerksamkeit des Bauführers ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an die Aufmerksamkeit desjenigen, in dessen Eigentum durch die Bauführung eingegriffen wird.

Erlangt der Grundeigentümer erst Jahre nach Abschluss der Bauführung Kenntnis davon, dass das Bauwerk teils auf seinem Grund gebaut wurde, führt der Umstand, dass er nicht sogleich die Beseitigung des Überbaus fordert, zu keinem Eigentumserwerb des Bauführers nach § 418 Satz 3 ABGB.

Rechtsmissbrauch (Schikane) ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund steht und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht.

S. 132 - 134, Judikatur

Eine Pauschalierung des bei Abbestellung zu zahlenden Entgelts befreit nicht von der Mitteilungspflicht gemäß § 27a KSchG

Die Rechtsfolge der Abbestellung (Stornierung) ist nach § 1168 (1) Satz 1 ABGB die Berechtigung des Unternehmers, den (eingeschränkten) Werklohn zu fordern. Der Werkunternehmer hat nach § 1168 (1) Satz 1 ABGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Der Unternehmer muss nicht von sich aus die Abrechnung vornehmen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.

§ 27a KSchG ist auch anzuwenden, wenn nur ein Teil des insgesamt vereinbarten Werklohns eingeklagt wird.

Mit einer Abrechnung unter Berücksichtigung der fiktiven Sätze nach § 16 (1) HOA ohne Erteilung weiterer Informationen wird den Anforderungen des § 27a KSchG nicht entsprochen. Mangels Erfüllung der Informationspflicht ist der Anspruch der Klägerin auf den restlichen Werklohn – wovon das Berufungsgericht ohne Fehlbeurteilung ausging – demnach nicht fällig.

S. 135 - 140, Judikatur

Seeber-​Grimm, Diana

Leistungsverweigerungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers wegen Mängeln an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage

Bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängel an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage als Schikane zu werten ist, sind die gesamten Behebungskosten heranzuziehen.

S. 141 - 143, Judikatur

Einstweilige Verfügung wegen Bauführung am Nachbargrund

Auch ein schwer wieder gut zu machender Schaden ist noch kein unwiederbringlicher Schaden.

Nicht nur eine wesentliche Minderung der Wohn- und Lebensqualität, sondern auch ein Erholungsverlust oder auch Ärger, Verdruss, Aufregung und Lärm wurden in der Rechtsprechung als derartige, nicht adäquat in Geld entschädigbare immaterielle Beeinträchtigungen angesehen.

Offenkundige Tatsachen hat das Gericht seiner Entscheidung auch dann von Amts wegen zugrundezulegen, wenn sie nicht vorgebracht wurden.

Allgemeinkundigkeit einer Tatsache setzt voraus, dass sie ohne besondere Fachkenntnisse einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar ist.

S. 144 - 148, Judikatur

Wenusch, Hermann

Der Bauherr kann nicht (ohne weiteres) über den Generalunternehmer hinweg von dessen Subunternehmer Schadenersatz fordern

Liegen drei Vertragsbeziehungen vor (1. Besteller–Klägerin, 2. Klägerin–Subunternehmer, 3. Subunternehmer–Beklagte) sind diese strikt voneinander zu trennen.

Der Rückersatzanspruch gemäß § 1313 ABGB zweiter Satz entsteht noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat.

In Anbetracht des Umstands, dass sich der Besteller bei vertraglichen Ansprüchen an seinen Vertragspartner richten muss, wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn dieser bei einer Erfüllungsgehilfenkette es sich aussuchen könnte, ob er sich bei seinem Vertragspartner (hier: Subunternehmer) oder einem weiteren Gehilfen regressiert.

S. XXIII - XXIV, Praktisches

Holzmeier, Manuel

Der Abzug „neu für alt“

S. XXV - XXV, Praktisches

Holzmeier, Manuel

Der hypothetische Parteiwille

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