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Der Bauherr kann nicht (ohne weiteres) über den Generalunternehmer hinweg von dessen Subunternehmer Schadenersatz fordern

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZRBBand 11
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2886 Wörter, Seiten 144-148

20,00 €

inkl MwSt

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Liegen drei Vertragsbeziehungen vor (1. Besteller–Klägerin, 2. Klägerin–Subunternehmer, 3. Subunternehmer–Beklagte) sind diese strikt voneinander zu trennen.

Der Rückersatzanspruch gemäß § 1313 ABGB zweiter Satz entsteht noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat.

In Anbetracht des Umstands, dass sich der Besteller bei vertraglichen Ansprüchen an seinen Vertragspartner richten muss, wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn dieser bei einer Erfüllungsgehilfenkette es sich aussuchen könnte, ob er sich bei seinem Vertragspartner (hier: Subunternehmer) oder einem weiteren Gehilfen regressiert.

  • Wenusch, Hermann
  • § 1313 ABGB
  • § 896 ABGB
  • ZRB 2022, 144
  • Erfüllungsgehilfenkette
  • Gehilfenhaftung
  • Schadenersatz
  • Subunternehmer
  • Baurecht
  • OGH, 30.06.2022, 4 Ob 99/22w
  • Sprungregress

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