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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 3, September 2013, Band 2013
Schiedsgerichtsvergleiche sind gebührenpflichtig
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2013
- Judikatur, 2335 Wörter
- Seiten 153-156
- https://doi.org/10.33196/zrb201303015301
20,00 €
inkl MwStSchiedsgerichte sind Sondergerichte, welchen als solche regelmäßig nicht die volle Gerichtsgewalt zukommt. Ihnen fehlt es an Ordnungs- und Zwangsgewalt, wodurch sie sich wesentlich von den ordentlichen Gerichten unterscheiden.
Der Begriff des außergerichtlichen Vergleichs bezieht sich nicht auf einen außerhalb von gerichtlichen Verfahren geschlossenen, sondern auf einen außerhalb eines Gerichtes im Sinne des § 1 JN geschlossenen Vergleich.
Weder das geltende GGG noch das GebG enthalten Vorschriften, die Gerichtsgebühren einerseits und Stempel- und Rechtsgebühren anderseits generell voneinander abgrenzen. Vielmehr hat das GebG lediglich in einzelnen Tarifbestimmungen eine Doppelbelastung mit Gerichtsgebühren und Gebühren nach dem GebG vermieden. Fehlt es aber an einer grundsätzlichen Abgrenzungsbestimmung, so ist davon auszugehen, dass selbst ein und derselbe Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen unterliegen kann. Umso mehr muss dies für eine vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung zwischen Schiedsgerichten und (ordentlichen) Gerichten gelten.
- Fellner, Markus P.
- Hayek, Günter
- ZRB 2013, 153
- ordentliches Gericht
- § 33 TP 20 Abs 1 lit a GebG
- außergerichtlicher Vergleich
- § 1380 ABGB
- Schiedsgericht
- Gerichtsgebühr
- Gebührenvorschreibung
- Gebühr
- Vergleichsgebühr
- VwGH, 18.03.2013, 2011/16/0214
- § 577 ZPO
- § 1 JN
- § 578 ZPO
- Vergleich
- Baurecht
- § 579 ZPO