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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, März 2020, Band 9

Wenusch, Hermann

Nochmals: Mitverschulden der Bauaufsicht

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Zur örtlichen Bauaufsicht gehört die Überwachung der Herstellung des Werks auf Übereinstimmung mit den Plänen, auf Einhaltung der technischen Regeln, der behördlichen Vorschriften und des Zeitplans, die Abnahme von Teilleistungen und die Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Abmessungen, die Führung des Baubuchs etc, also alle jene Kontrolltätigkeiten, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur im Zusammenhang mit Wahrnehmungen auf der Baustelle selbst sinnvoll ausgeübt werden können. Alle anderen zur Bauüberwachung gehörenden Tätigkeiten sind nicht örtliche Bauaufsicht.

Der Vertrag über die Bauaufsicht ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Hinblick auf die einzelnen Werkunternehmer.

Die Bauaufsicht soll nur den Bauherrn, der hierfür seinen Architekten gesondert entlohnt, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten oder deren Verantwortung mindern. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer.

Den mangelhaft leistenden Werkunternehmer und den mit der Bauaufsicht betrauten Unternehmer, der seine Kontrollpflichten verletzt hat, trifft gemäß § 1302 ABGB eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht ermittelbar ist.

Der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn trifft, ist nach § 1302 iVm § 896 ABGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dennoch kann die Ausprägung der Zurechnungsgründe im Einzelfall dazu führen, dass die Haftung der örtlichen Bauaufsicht im Innenverhältnis gänzlich entfällt.

  • Wenusch, Hermann
  • OGH, 18.11.2019, 8 Ob 88/19b
  • § 896 ABGB
  • ZRB 2020, 21
  • Schadensteilung
  • Regress
  • Bauaufsicht
  • Schadenersatz
  • Baurecht
  • § 1302 ABGB

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