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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juni 2015, Band 2015

Hayek, Günter

Werkvertrag oder Sachmiete verbunden mit Dienstverschaffungsvertrag? Und wieder einmal das Haftungsprivileg des Dienstgebers nach § 333 ASVG

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Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Zurverfügungstellung einer Arbeitsmaschine samt Überlassung einer Arbeitskraft gegen Entgelt in der Regel Sachmiete verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag, wenn es dem Mieter überlassen ist, wie er die Arbeitsmaschine zusammen mit der Arbeitskraft verwendet. Maßgeblich für die Abgrenzung zum Werkvertrag ist, dass der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Es kommt darauf an, ob der Erfolg von dem bewirkt werden soll, für dessen Zwecke die Sache verwendet wird oder von dem Eigentümer.

Die Auslegung hat sich nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Formulierungen zu beschränken, sondern erfordert die Erfassung des gesamten Sinngehalts der Urkunde.

Stehen einander zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten gegenüber, kann es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Haftungsausschluss nach § 333 Abs 1 ASVG kommen, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebs verlässt und sich in den Aufgabenbereich des anderen Unternehmens, wenn uU auch nur kurzfristig, einordnet. Der Verletzte muss bei Verrichtung dieser Tätigkeit in den fremden Betrieb eingegliedert sein; ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit ist dabei nicht erforderlich. Diese Grundsätze sind auch ohne direkte Vertragsbeziehung in Fällen organisatorisch koordinierter Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer zur Erzielung eines gemeinsamen Erfolgs heranzuziehen.

Das Haftungsprivileg des Dienstgebers (§ 333 Abs 1 ASVG) gilt gemäß § 333 Abs 4 ASVG auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter und gegen Aufseher im Betrieb. Die Eigenschaft als Aufseher im Betrieb setzt voraus, dass der Geschädigte in den Betrieb wie ein Dienstnehmer eingegliedert, dem Aufseher also wie einem mit Weisungsrechten ausgestatteten Dienstvorgesetzten untergeordnet ist.

  • Hayek, Günter
  • Sorgfaltspflichten
  • § 1157 ABGB
  • Sachmiete
  • § 333 ASVG
  • Sorglosigkeit
  • § 1169 ABGB
  • Sorgfaltsverstoß
  • § 1315 ABGB
  • Mietverhältnis
  • Verschuldensteilung
  • § 914 ABGB
  • Werkvertrag
  • Fürsorgepflichten
  • Aufseher im Betrieb
  • Dienstverschaffungsvertrag
  • ZRB 2015, 71
  • Weisungsrecht
  • Schutzpflichten
  • Dienstverschaffung
  • Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • Fürsorge
  • Weisung
  • Sorgfaltsverletzung
  • Schutzbereich
  • § 1313a ABGB
  • Auslegung
  • Baurecht
  • Verschuldensanteil
  • Arbeitserfolg
  • Überlassung
  • § 1168a ABGB
  • Urkunde
  • Verschuldensabwägung
  • Haftungsprivileg
  • OGH, 27.08.2014, 2 Ob 36/14d

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