Zum Hauptinhalt springen

Deckungskapital als Schadenersatz

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Der Schluss von bestimmten Tatsachen auf das Vorhandensein eines bestimmten Bewusstseins, eines bestimmten Willens oder einer bestimmten Absicht gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellungen.

Rechtsmissbrauch (Schikane) ist aber nicht erst dann anzunehmen, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als jenes, dem Anderen Schaden zuzufügen, sondern bereits dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund steht und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht.

Der bloße Umstand, dass künftige (weitere) Schäden „nicht zu erwarten“ sind, reich zur Verneinung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO nicht aus. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob ein künftiger Schadenseintritt mit Sicherheit auszuschließen ist. Ist dies nicht der Fall, ist dem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren stattzugeben.

  • Nachbargrundstück
  • Schikane
  • Überbauung
  • Schadenersatz
  • fiktiver Schaden
  • Wertminderung
  • § 366 ABGB
  • § 364a ABGB
  • § 1295 (2) ABGB
  • ZRB 2019, 137
  • OGH, 25.09.2019, 1 Ob 62/19b
  • Baurecht
  • Gebäudeschäden
  • Feststellungsbegehren
  • Eigentumsfreiheit

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!