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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 4, Dezember 2016, Band 2016

Falschberechnung im Kraftwerksbau – Beginn der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche

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Die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs beginnt mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger. Diese muss so weit reichen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Es genügt, wenn der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist. Die Kenntnis muss dabei aber den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Dieses kann sich freilich auch aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ergeben. Da ein solcher Kenntnisgrad gefordert ist, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann, ist (auch) „hinreichende Gewissheit“ über den Kausalzusammenhang Voraussetzung.

Die „objektive Kenntnis“ meint die „Erkennbarkeit“ des tatsächlich anspruchsbegründenden Sachverhalts, weil sich die positive Kenntnis des Geschädigten als innere Tatsache in der Regel nur schwer nachweisen lässt, weshalb nach ständiger Rechtsprechung tatsächlich die „Erkennbarkeit“ des Schadens Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist.

Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten, sondern hat jene zumutbaren Schritte zu unternehmen, die es ihm ohne nennenswerte Mühe ermöglichen, den maßgeblichen Sachverhalt in Erfahrung zu bringen. Eine Erkundigungsobliegenheit ist dabei dann zu bejahen, wenn Verdachtsmomente bestehen, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden.

Eine unterbliebene Bestreitung ist nur dann als Zugeständnis zu werten, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein derartiges Geständnis sprechen; ansonsten bedürfen Tatsachen, die nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, eines Beweises.

  • Kenntnisstand
  • Erkundigungsobliegenheit
  • Erkundigungspflicht
  • Kausalzusammenhang
  • Schadenersatzanspruch
  • Bestreitung
  • Geständnis
  • Verjährung
  • § 1489 ABGB
  • § 267 ZPO
  • Ursachenzusammenhang
  • ZRB 2016, 162
  • Zugeständnis
  • Kenntnis
  • Baurecht
  • OGH, 30.05.2016, 6 Ob 85/16t
  • Erkennbarkeit

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