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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 4, Dezember 2016, Band 2016
Wieder einmal: die Haftung für den Erfüllungsgehilfen
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2016
- Judikatur, 2016 Wörter
- Seiten 158-161
- https://doi.org/10.33196/zrb201604015801
20,00 €
inkl MwStEin Generalunternehmer haftet dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht nach §§ 1157, 1169 ABGB durch seine Leute nach § 1313a ABGB.
Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch eine Dienstleistung eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. Der Gehilfe muss dabei mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden, und es muss sich um einen Schaden handeln, der durch den Gehilfen bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zugefügt wurde.
Die Erfüllungsgehilfenschaft setzt kein Rechtsverhältnis des Gehilfen zum Geschäftsherrn voraus.
Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse eines Dritten dann zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter als Erfüllungsgehilfe beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.
- Hayek, Günter
- § 1157 ABGB
- § 333 ASVG
- § 1169 ABGB
- OGH, 12.07.2016, 4 Ob 122/16v
- Generalunternehmer
- ZRB 2016, 158
- Erfüllungsgehilfe
- Fürsorgepflicht
- § 1313a ABGB
- Subunternehmer
- Baurecht
- Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
- Erfüllungsgehilfenhaftung
- Haftungsprivileg