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Durch die Behebung wird eine neue Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt

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Wenn der Unternehmer nach der Ablieferung des Werks und der Feststellung der Mängel durch den Besteller diesem die Zusage macht, die Mängel zu beheben, dann läuft die Gewährleistungsfrist erst ab Vollendung der Verbesserung.

Mit der Zusage der Verbesserung des Mangels kommt zwischen den Vertragsteilen eine neue Vereinbarung über die behaupteten Mängel und deren Verbesserung zustande, woraus ein neuer Erfüllungsanspruch erwächst. Die Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB wird durch eine solche Zusage bedeutungslos; der Verbesserungsanspruch kann vielmehr innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist durchgesetzt werden.

  • § 933 ABGB
  • ZRB 2016, 88
  • Gewährleistung
  • Mängelbehebung
  • Gewährleistungsfrist
  • § 933b ABGB
  • OGH, 22.09.2015, 4 Ob 123/15i
  • Baurecht

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