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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juni 2016, Band 2016

Keine Subsidiarität der Haftung aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber nachbarrechtlicher Haftung

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Der von einem Mit- und Wohnungseigentümer abgeschlossene Werkvertrag löst grundsätzlich Schutzwirkungen zugunsten der übrigen Miteigentümer aus, die das Gebäude und den jeweiligen Wohnungsinhalt erfassen, womit im Falle einer Schädigung dieser Dritten insbesondere auch eine Haftung gemäß § 1313a ABGB für vom Gehilfen schuldhaft verursachte Schäden in Betracht kommt.

Ein schutzwürdiges Interesse des Dritten ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger (Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter) vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz gegen seinen Vertragspartner hat.

Die Haftung aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann auch neben einer Haftung aus Nachbarrecht (§ 364a ABGB) geltend gemacht werden. Bei Immissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) tritt daher die mögliche Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen Schädigers, grundsätzlich neben die Haftung des Grundstückseigentümers. Eine Subsidiarität des Vertrags mit Schutzwirkung besteht gegenüber solchen Ansprüchen nicht.

Voraussetzungen für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ist, das der Anspruchsgegner (nur) derjenige ist, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund „für eigene Zwecke“ benutzt.

  • Nachbarrecht
  • § 1295 ABGB
  • Vertrag mit Schutzwirkung Dritter
  • ZRB 2016, 94
  • Schadenersatz
  • § 364b ABGB
  • § 364a ABGB
  • § 1313a ABGB
  • Baurecht
  • OGH, 28.04.2015, 8 Ob 132/14s

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