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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juni 2016, Band 2016

Das Ende des Rechts, den Werklohn zurückzuhalten

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Solange ein Verbesserungsanspruch besteht, wird die Fälligkeit des Werklohns hinausgeschoben.

Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt somit, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder von einem Dritten vervollständigen lässt. Es entfällt ebenso bei Fehlen der nötigen Kooperation zur Bewerkstelligung der Mängelbehebung durch den Verpflichteten.

Der Besteller kann zwar die Verbesserung des mangelhaften Werks fordern, nirgends aber ist dem Besteller das Recht eingeräumt, auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung mehr Einfluss zu nehmen, als er es nach dem zugrunde liegenden Vertrag konnte. Es steht dem Werkunternehmer frei, die Verbesserung – im Rahmen der Sachkunde und Vertragstreue – im Einzelnen nach dem eigenen besten Wissen vorzunehmen, ohne sich hiefür vom Besteller Vorschriften machen lassen zu müssen.

Verhindert der Besteller nämlich durch ungerechtfertigte Bedingungen die Verbesserung, verliert er zwar nicht den Verbesserungsanspruch, wohl aber die Einrede des nicht erfüllten Vertrags.

Für die Fälligkeit des Schadenersatzanspruchs kommt es aber nicht darauf an, ob der Schaden bereits beseitigt wurde (vgl auch 7 Ob 140/10d). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigenes Kapital – sei es zur Schadensbehebung, sei es zur Beseitigung von Mangelfolgeschäden – einzusetzen (2 Ob 117/09h; RIS-Justiz RS0031088; RS0030571). Vielmehr besteht eine Vorschusspflicht des Schädigers. Der Vorschuss wird dann fällig, wenn der Gläubiger ihn zur Schadensbehebung benötigt, und muss angemessene Zeit davor zur Verfügung stehen.

  • Zurückbehaltung des Entgelts
  • Leistungsverweigerungsrecht
  • OGH, 06.08.2015, 2 Ob 237/14p
  • Vereitlung der Mängelbehebung
  • ZRB 2016, 74
  • Baurecht
  • § 1052 ABGB
  • § 932 ABGB
  • § 1167 ABGB

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