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Wenusch, Hermann

Bankgarantie als Sicherstellung bei Bauverträgen Nr 1: Bei einer Bankgarantie muss die Laufzeit so bemessen sein, dass die Auszahlungsbedingungen innerhalb dieser Laufzeit erfüllt werden könnten

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Eine Sicherstellung erfüllt den Zweck des § 1170b ABGB nicht, wenn der Werkbesteller es faktisch in der Hand hat, dem Werkunternehmer den (rechtmäßigen) Zugriff darauf zu verwehren.

Die Frist von drei Monaten bezieht sich nicht auf die Zeit zwischen Vertragsabschluss und (geplantem) Termin für die Beendigung der Arbeiten, sondern nur auf die veranschlagte Dauer der Arbeiten selbst, unabhängig davon, wie lange nach Vertragsabschluss sie begonnen werden.

Eine Bankgarantie mit Effektivklausel ist zwar nicht jedenfalls als Sicherungsmittel iSd § 1170b ABGB ungeeignet, jedoch dann, wenn ihre Inanspruchnahme durch den Werkunternehmer durch ein für ihren Abruf aufgestelltes Erfordernis ungebührlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.

  • Wenusch, Hermann
  • § 1170b ABGB
  • OGH, 23.09.2020, 3 Ob 134/20g
  • ZRB 2021, 20
  • Sicherstellung
  • Bauwerkvertrag
  • Baurecht

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